In den letzten Tagen ging ein Urteil des Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg durch die Medien (Urteil vom 13.01.2012, Az.: 6 Sa 2159/11).
Betriebsräte und Personalräte sollten das Urteil aufgreifen und die Kolleginnen und Kollegen korrekt informieren
Der Arbeitnehmer war bei einem Pharmaunternehmen als chemisch-technischer Assistent beschäftigt. Er wurde bei der Herstellung von Medikamenten im „Reinbereich“ eingesetzt. Es gab die Festlegung, dass Arbeitnehmer mit Erkrankungen im Fertigungsbereich nicht beschäftigt werden dürfen. Als der Arbeitgeber von der HIV-Infektion des Beschäftigten erfuhr, kündigte er das Arbeitsverhältnis – und zwar nach dem LAG zu Recht.
Aber: Es handelte sich um eine Probezeitkündigung. Die Probezeit ist in der Regel gleich zu setzen mit der Wartezeit nach dem Kündigungsschutzgesetz. Wenn einem Arbeitnehmer in dieser Wartezeit gekündigt wird, benötigt der Arbeitgeber grundsätzlich keinen Kündigungsgrund. Die Kündigung darf nur nicht willkürlich sein und nicht gegen den Grundsatz von Treu und Glauben verstoßen.
Genau das war nach dem LAG allerdings auch nicht der Fall. Der Arbeitgeber durfte grundsätzlich für den Bereich der Medikamentenherstellung den Einsatz erkrankter Arbeitnehmer ausschließen. Ausdrücklich hat das LAG jedoch nicht darüber entschieden, ob die Kündigung nach dem Kündigungsschutzgesetz sozial gerechtfertigt gewesen wäre.
Auch ein Anspruch nach dem Allgemeinem Gleichbehandlungsgesetz hat das LAG ausgeschlossen. Selbst wenn eine Ungleichbehandlung des Klägers mit anderen Arbeitnehmern vorgelegen hätte, wäre sie im Bereich der Medikamentenherstellung gerechtfertigt gewesen.