18.08.2009

Die Unterscheidung von Lohn und Gehalt im Arbeits- und Sozialrecht

Haben Sie sich auch schon mal gefragt, wie sich Lohn und Gehalt voneinander unterscheiden? Historisch betrachtet stammt die Differenzierung aus der unterschiedlichen arbeits- und sozialrechtlichen Behandlung von Arbeitern und Angestellten.
Der Begriff Lohn bezieht sich grundsätzlich auf ein Modell, bei dem sich der Verdienst aus einem festen Stundensatz und der im Abrechnungszeitraum geleisteten Stunden zusammensetzt. Das regelmäßige Einkommen variiert also in der Höhe.
Ein Gehalt ist in der Regel ein monatlich fixes Arbeitsentgelt, dessen Höhe im Arbeitsvertrag vereinbart wird. Die tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden werden dabei nicht berücksichtigt.
Mit Inkrafttreten des Entgelt-Rahmenabkommens (ERA) zwischen der Gewerkschaft IG Metall und dem Arbeitgeberverband Gesamtmetall im Jahre 2003 wurde erstmals die Trennung von Arbeitern und Angestellten aufgehoben und die Begriffe Lohn und Gehalt durch den zusammenfassenden Begriff Entgelt abgelöst.

Änderungen in der gesetzlichen Renten- und Krankenversicherung

Gleichzeitig wurde auch die sozialversicherungsrechtliche Trennung von Arbeitern und Angestellten aufgehoben. Per 1.10.2005 wurde die Deutsche Rentenversicherung gegründet, und damit die bisherige Bundesanstalt für Versicherte (BfA) als Rentenversicherungsträger für Angestellte und die Landesversicherungsanstalten (LVA) als zuständiger Träger für Arbeiter und Handwerker abgelöst.
Als weiteres historisches Abgrenzungsmerkmal wurde im Rahmen der Krankenkassenreform zudem die bis dahin geltende Trennung von Arbeitern und Angestellten in Betriebskrankenkassen und Ersatzkassen aufgehoben. Damit können Sie als Arbeitnehmer Ihre jeweilige Krankenkasse im Wesentlichen frei wählen.

Keine Trennung von Arbeitern und Angestellten im Arbeits- und Sozialrecht

Fazit: Die Unterscheidung von Arbeitern und Angestellten hat arbeits- und sozialrechtlich keine Bedeutung mehr, da die historisch relevanten Abgrenzungsmerkmale im Wesentlichen abgeschafft worden sind. Auch das Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) geht nun von einer Gleichbehandlung aus.
Eine Unterscheidung in Lohn und Gehalt wird nicht mehr vorgenommen. Stattdessen wird insbesondere in Tarifverträgen einheitlich auf das Entgelt für erbrachte Arbeitsleistungen im Rahmen von Arbeitsverträgen verwiesen. Das entspricht im Übrigen auch der Formulierung im – für die Inhalte von Arbeitsverträgen maßgeblichen – Nachweisgesetz (NachwG).

Weitere Beiträge zu diesem Thema

 

23.10.2017
Kein Betriebsübergang bei Insourcing

Wenn Arbeiten ausgelagert werden spricht man vom Outsourcing. Dann stellt sich regelmäßig die Frage, ob ein Betriebsübergang vorliegt und damit die Rechte und Pflichten auf den neuen Betrieb übergeht.   Mehr lesen

23.10.2017
Entschädigungszahlung bei Scheinbewerbung?

Es ist schon ein Ärgernis für sämtliche Beteiligte, wenn auf eine Stellenausschreibung nicht ernst gemeinte Bewerbungen eingehen. Der verständige Beobachter fragt sich: Was soll das? Entweder sind solche Bewerber durch die... Mehr lesen