24.11.2010

Vorläufige Bonuszusage nagelt Ihren Arbeitgeber nicht fest

Der Fall: Eine Bank hatte das Bonusvolumen für seine Angestellten auf insgesamt 400 Mio. € festgelegt. Dies wurde den Angestellten im Oktober 2008 mitgeteilt. Die Festlegung der individuellen Bonushöhe sollte mit einem späteren Schreiben erfolgen. Am 19.12.2008 wurde den Arbeitnehmern dann eine „vorläufige“ Bonushöhe mitgeteilt; die endgültige Bonushöhe würde erst im Februar 2009 bekannt gegeben. Dann wurde der Arbeitgeber von einem anderen Unternehmen übernommen. Dieses ließ mitteilen, dass nur 10 % der angekündigten Bonussumme, mindestens aber ein Bruttomonatsgehalt, als Bonus ausgezahlt würden. Einige Arbeitnehmer verlangten daraufhin den vollen Bonusbetrag.

Das Urteil:
Die Arbeitnehmer haben keinen Anspruch auf weitere Bonuszahlungen. Das Schreiben vom 19.12.2008 ist keine verbindliche Zusage eines der Höhe nach bereits bestimmten Bonus. Zudem war die Reduzierung des in Aussicht gestellten Betrags aufgrund der wirtschaftlichen Lage des Arbeitgebers gerechtfertigt (LAG Hessen, 20.9.2010, 7 Sa 2082/09 u. a.).

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