13.04.2010

Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung – verspätete Vorlage führt zur Kündigung

Grundsätzlich haben Sie als Arbeitnehmer nach dem 3. Tag der Arbeitsunfähigkeit eine ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorzulegen. Dabei handelt es sich um den sogenannten „Gelben Schein“.

Ihr Arbeitgeber kann aber auch verlangen, dass ihm diese Bescheinigung vorher vorgelegt wird.  
Nach früheren Krankheitszeiten wurde einem Arbeitnehmer aufgegeben, Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen bereits ab dem 1. Tag der Arbeitsunfähigkeit vorzulegen. Am 02.10.2008 war der Arbeitnehmer arbeitsunfähig erkrankt. Die Bescheinigung legte er jedoch erst am 13.10.2008 vor. Deshalb wurde mit ihm ein Gespräch geführt und eine Abmahnung ausgesprochen. Am 21.10.2008 war er wiederum krankheitsbedingt arbeitsunfähig und legte die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung erst am 23.10.2008 vor. Daraufhin wurde nochmals das Verhalten gerügt und für den Wiederholungsfall arbeitsrechtliche Konsequenzen bis hin zur Kündigung des Arbeitsverhältnisses angedroht. Am 29.10.2008 war der Kläger dann wieder krank und legte die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung erst am 03.11.2008 vor. Streitig ist, ob er dafür eine Abmahnung erhalten hat oder nicht. Jedenfalls legte er am 25.11.2008 eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung für den Zeitraum vom 11.11. bis 21.11.2008 vor. Dann reichte es dem Arbeitgeber und er sprach eine fristlose Kündigung aus.


Das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein hat in seiner Entscheidung vom 13.10.2009, Az.: 2 Sa 130/09, ebenfalls gesagt, dass ein wichtiger Grund für eine außerordentliche Kündigung vorliege. Dieser wichtige Grund rechtfertige auch den Ausspruch einer außerordentlichen Kündigung des seit 25 Jahren bestehenden Arbeitsverhältnisses. Trotz der wiederholten Abmahnungen hat sich der Arbeitnehmer widersetzt. Daher sei es für den Arbeitgeber nicht mehr zumutbar, das Arbeitsverhältnis aufrecht zu erhalten.

Also: Seien Sie vorsichtig! Ihr Arbeitgeber kann sich ab dem 1. Tag eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorlegen lassen. Diesem Verlangen müssen Sie nachkommen!

Weitere Beiträge zu diesem Thema

 

23.10.2017
Zustände am Arbeitsplatz „wie im Dritten Reich“ – Kündigung!

Arbeitnehmer sollten mit Beleidigungen des Arbeitgebers ganz vorsichtig sein. Die Arbeitsgerichte verstehen hier keinen Spaß. Mittlerweile habe ich sogar den Eindruck, dass Beleidigungen schwerer geahndet werden als ein... Mehr lesen

23.10.2017
Keine Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall – Teil 4 – Straßenverkehrsunfälle

Die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall ist im Entgeltfortzahlungsgesetz geregelt. Nach § 3 erhält ein Arbeitnehmer für die Dauer der Arbeitsunfähigkeit, längstens bis zu 6 Wochen, sein Entgelt weiter. Voraussetzung ist... Mehr lesen