10.04.2010

Rechtsirrtümer des Arbeitsrechts – Teil 14

Irrtum: Aushilfen bekommen keine Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall

Heute und in den nächsten Tagen werde ich Ihnen die in der Praxis am häufigsten vorkommenden Rechtsirrtümer im Arbeitsrecht vorstellen: Damit Sie die Fehler anderer Arbeitnehmer vermeiden können.

In der betrieblichen Praxis ist es häufig so: Werden Aushilfen krank, bekommen sie kein Geld. Das ist nicht richtig! Auch 400-€-Kräfte sowie alle anderen Teilzeitkräfte müssen genauso behandelt werden wie sämtliche anderen Arbeitnehmer. Sie haben Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall und an Feiertagen.  
Die Schwierigkeit besteht häufig darin, dass in der Praxis dieses Problem einfach anders gehandhabt wird. Dieses liegt daran, dass gerade 400-€-Kräfte unregelmäßig arbeiten. Natürlich haben Sie nur Anspruch auf Entgeltfortzahlung, wenn Sie an dem Krankheits- oder Feiertag tatsächlich gearbeitet hätten. Deshalb nehmen manche Arbeitgeber einfach an, dass Aushilfen an Krankheitstagen nicht gearbeitet hätten und dass Ihnen daher auch keine Entgeltfortzahlung zu steht. Auch das geht so nicht. Es ist jeweils im konkreten Fall zu prüfen, ob eine Aushilfe an dem entsprechenden Tag gearbeitet hätte oder nicht. Ist das nicht möglich, ist rückblickend in das vergangene Jahr zu schauen, wie es dort gewesen ist.

Fazit: Sie haben auch als Aushilfe grundsätzlich Anspruch auf Entgeltfortzahlung an Krankheitstagen und Feiertagen.

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