29.11.2009

Schweinegrippe / Neue Grippe – Teil II

Auch arbeitsrechtliche Auswirkungen können sich im Falle einer Pandemie, also der Schweinegrippe, ergeben. 
Zunächst dürfen Sie Auslandsreisen, die aus dienstlichen Gründen erfolgen, nicht per se ablehnen. Insbesondere können Sie eine Reise aus Furcht vor der Ansteckung mit der Schweinegrippe nicht einfach absagen. Liegt aber eine Reisewarnung des Auswärtigen Amtes vor, sieht die Sache schon wieder anders aus. Dann können Sie Ihrem Arbeitgeber sagen, dass Sie dieses Land nicht betreten werden.

Erkranken Sie an der Schweinegrippe, haben Sie Anspruch auf Entgeltfortzahlung. Wie bei jeder Erkrankung darf die Arbeitsverhinderung allerdings nicht von Ihnen verschuldet sein. Nach ständiger Rechtssprechung liegt ein Verschulden Ihrerseits dann vor, wenn es sich „um einen gröblichen Verstoß gegen das von einem verständlichen Menschen im eigenen Interesse zu erwartende Verhalten handelt“.

Fahren Sie also in ein Land, in dem die Schweinegrippe ausgebrochen ist, gefährden Sie Ihren Entgeltfortzahlungsanspruch. Das gilt aber nur dann, wenn wiederum durch das Auswärtige Amt vor einer Reise gewarnt wurde.

Gehen Sie trotz Schweinegrippe zur Arbeit, verletzen Sie Ihre Vertragsverpflichtungen.

Achtung: Sie können sich dadurch schadenersatzpflichtig machen, wenn Sie andere Kollegen anstecken!

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