17.02.2011

Wiedereingliederung – Ist das Gespräch verpflichtend?

Eine Arbeitnehmerin ist bereits seit 13 Monaten krankgeschrieben. Nun hat sie vom Arbeitgeber eine Einladung zu einem Gespräch zum Wiedereingliederungsmanagement erhalten. Da sie laut ihrem Arzt noch mindestens 3 weitere Monate erkrankt sein wird, hält sie die Gespräche zur Wiedereingliederung für nicht erforderlich.  
Ihre Frage: Ist sie verpflichtet, an den Gesprächen teilzunehmen und welche Folgen kann es haben, die Gespräche abzulehnen? Kann sie dann eine Kündigung wegen Arbeitsverweigerung bekommen?

Grundsätzlich halte ich das Gesprächsangebot des Arbeitgebers für legitim
. Der Arbeitgeber ist sogar nach § 84 SGB IX dazu verpflichtet, ein solches betriebliches Wiedereingliederungsmanagement durchzuführen. Dadurch soll bei den Arbeitnehmern, die länger als 6 Wochen ununterbrochen oder wiederholt arbeitsunfähig sind, geklärt werden, wie die Arbeitsunfähigkeit überwunden werden kann und mit welchen Leistungen oder Hilfen einer erneuten Arbeitsunfähigkeit vorgebeugt werden kann und so der Arbeitsplatz erhalten werden kann.

An einem solchen betrieblichen Wiedereingliederungsmanagement müssen Sie jedoch nicht teilnehmen! Es findet nur statt, wenn Sie damit einverstanden sind. Gleichwohl kann die Nichtteilnahme an dem Gespräch bei einer krankheitsbedingten Kündigung zu Ihren Lasten ausgelegt werden.

Handelt es sich nicht um ein betriebliches Wiedereingliederungsmanagement im Sinne des § 84 Abs. 2 SGB IX, sondern will Ihr Arbeitgeber Sie nur zu einem „normalen“ Gespräch einladen, müssen Sie dem in der Arbeitsunfähigkeitsphase nicht nachkommen. Letztendlich sind Sie arbeitsunfähig und es gibt eine Vielzahl von Erkrankungen, insbesondere physischer Art, die Gespräche mit dem Arbeitgeber ausschließen. Sind Sie arbeitsunfähig erkrankt, müssen Sie nicht zur Arbeit und auch keine Gespräche führen.

Fazit: Klären Sie, ob es sich um ein offizielles betriebliches Wiedereingliederungsmanagement handelt. In diesem Fall sollten Sie teilnehmen, da Ihre Chancen in einem Kündigungsschutzprozess dadurch steigen. Wenn Ihr Arbeitgeber lediglich ein Gespräch mit Ihnen führen will, brauchen Sie daran während Ihrer Krankheit nicht teilzunehmen.

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