09.11.2010

Arbeit in Teilzeit 7 – Kündigungsverbote von Teilzeitkräften

Immer mehr Arbeitnehmer arbeiten in Teilzeit. Teilzeitarbeit erleichtert die Vereinbarkeit von Arbeit, Familie und Freizeit. Etwa jedes 4. Arbeitsverhältnis ist ein Teilzeitarbeitsverhältnis.

In dieser kleinen Blog-Reihe lesen Sie alles Wissenswerte über Teilzeitarbeitsverhältnisse.

Heute: Kündigungsverbote von Teilzeitkräften 
Teilzeitkräfte – und damit auch Mini-Jobber – haben die gleichen Rechte und Pflichten wie alle anderen Arbeitnehmer in einem Arbeitsverhältnis auch. Dazu gehört nicht nur der Anspruch auf Urlaub und die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall und an Feiertagen, sondern auch der Kündigungsschutz. Sind Mini-Jobber schwerbehindert und mindestens 6 Monate beschäftigt, schwanger, Mitglieder des Betriebsrats oder werden sie zum Wehr- oder Zivildienst einberufen, haben sie besonderen Kündigungsschutz. Der Arbeitgeber darf ihnen nicht ohne weiteres kündigen. Im Regelfall ist eine behördliche Genehmigung erforderlich.

Gleiches gilt für den allgemeinen Kündigungsschutz, sofern die Teilzeitkraft länger als 6 Monate bei dem Arbeitgeber beschäftigt ist und dieser insgesamt mehr als 10 Arbeitnehmer in Vollzeit beschäftigt. Dabei werden Teilzeitkräfte anteilmäßig berechnet.

Das Gesetz geht sogar noch weiter. Im § 11 des Teilzeit- und Befristungsgesetzes befindet sich ein Kündigungsverbot für den Arbeitgeber. Danach ist die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses wegen der Weigerung eines Arbeitnehmers, von

  • einem Vollzeit- in ein Teilzeitarbeitsverhältnis oder
  • von einem Teilzeit- in ein Vollzeitarbeitsverhältnis zu wechseln,

unwirksam.

Wichtig:
Diese Regelung gilt für alle Betriebe und unabhängig von der Dauer der Beschäftigung!
Fazit: An diesem Kündigungsschutz können Sie erkennen, dass der Arbeitgeber Teilzeitarbeit schützen und fördern will.

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