11.05.2009

Befristet beschäftigen – eine legale Umgehung jeglichen Kündigungschutzes

Das war ja vielleicht wieder so ein Wochenende: Alleine die Schaeffler-Gruppe will 5000 Stellen streichen. Und nach einer am Freitag veröffentlichten Studie der Nürnberger Gesellschaft für Konsumforschung (GfK) ist für 57% der Deutschen das Thema „Arbeitslosigkeit“ auf Platz 1 der Sorgen-Liste, gefolgt von der wirtschaftlichen Entwicklung. Überraschend ist das sicherlich nicht. 
Und was macht der Kündigungsschutz? Was haben Sie wirklich davon?

Zunächst einmal ein Rückblick:

Die Bundesregierung aus CDU, CSU und SPD hatte sich im Koalitionsvertrag vom 5. November 2005 auf eine Änderung des Befristungsrechts geeinigt. Gleichzeitig sollten bei einer Neueinstellung Arbeitgeber die Möglichkeit erhalten, die Anwendbarkeit des Kündigungsschutzgesetzes hinauszuschieben – und zwar bis maximal 24 Monate. Das käme im Ergebnis einer Verlängerungsmöglichkeit der Probezeit auf bis zu 24 Monaten gleich.

Seit Jahren hört man aber von dieser Klausel des noch geltenden Koalitionsvertrags nichts mehr. Zum Glück! – Aber bald ist ja wieder Bundestagswahl.

Aber zurück zum Kündigungsschutz der befristet beschäftigten Arbeitnehmer: Dieser wird ohnehin umgangen.

Versuchen Sie eine unbefristete Arbeit zu erhalten. Machen Sie Ihrem zukünftigen Arbeitgeber klar, dass er durch die Probezeit genügend geschützt ist. Sicherlich ist das nicht immer ganz einfach, versuchen sollten Sie es auf jeden Fall.

Eine wirksame Befristung hebelt nämlich nicht nur den allgemeinen Kündigungsschutz nach dem Kündigungsschutzgesetz aus, sondern auch den besonderen Kündigungsschutz u. a. für
•    Betriebsräte,
•    Schwangere,
•    Mütter nach der Entbindung,
•    Kollegen in Elternzeit oder
•    schwerbehinderte Mitarbeiter.

Sie alle haben mit Ende der Befristung keinerlei Rechte. Das Arbeitsverhältnis endet.

Tipp: Es besteht die Möglichkeit, die Rechtmäßigkeit der Befristung mit einer Klage von einem Arbeitsgericht prüfen zu lassen. Hierfür gilt eine 3-Wochen-Frist nach Ende der Befristung. Reichen Sie die Klage mit Hilfe der Rechtsantragsstelle des Arbeitsgerichts selber ein, entstehen für Sie nur (relativ geringe) Gerichtskosten.

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