Stehen bei Ihnen auch an? Dann muss Ihr Arbeitgeber zuvor die Arbeitszeitkonten herunter fahren.
So hat es jedenfalls das Bundesarbeitsgericht (BAG) mit Urteil vom 08. November 2007, Az.: 2 AZR 418/06, entschieden.
Das war geschehen: Ein Arbeitnehmerwar im Winter von einem Unternehmen, das Beton herstellt, entlassen worden. Das Arbeitszeitkonto des Arbeitnehmers war abgebaut worden. Der Arbeitnehmer klagte gegen die Kündigung und machte geltend, dass sämtliche Arbeitnehmer erst ihre Arbeitszeitkonten herunter fahren müssten, bevor das Unternehmen einige entlassen könne. Schließlich sei Sinn und Zweck der flexiblen Arbeitsgestaltung und der Arbeitszeitkonten, dass Entlassungen im Herbst vermieden werden. Zudem widerspreche es dem Sinn flexibler Arbeitszeitkonten, Mitarbeiter zu entlassen, wenn andere Arbeitnehmer ihre vollen Arbeitszeitkonten ins nächste Jahr mitnehmen und abgegolten erhalten.
Damit hatte er genau richtig argumentiert. Eine Kündigung ist immer nur das letzte Mittel. Kann der Arbeitgeber weniger belastende Maßnahmen vornehmen, die gleich geeignet sind, ist eine Kündigung unzulässig. Dadurch, dass die Arbeitszeitkonten vieler Mitarbeiter noch gefüllt waren, durfte er nicht kündigen. Auch der Sinn und Zweck der Arbeitszeitkonten, nämlich den witterungsbedingten Arbeitsausfall auf die Arbeitszeitkonten aller Mitarbeiter zu verteilen, ging zu Lasten des Arbeitgebers. Führt dieser ein Arbeitszeitmodell mit dieser Intention ein, muss er dem Rechnung tragen, in dem die Beschäftigten bei schlechtem Wetter tatsächlich alle Guthabenstunden abbauen. Erst dann dürfen Kündigungen ausgesprochen werden.
Denken Sie daran, wenn jetzt der Herbst und Winter bevorsteht!