03.04.2011

Kündigungsschutzklage gegen überflüssige Änderungskündigung

Nun steigen wir einmal wieder in das Kündigungsschutzrecht ein. Das Landesarbeitsgericht Rheinland Pfalz hatte einen interessanten Fall zu entscheiden (Urteil vom 23.09.2010, Az.: 11 Sa 213/10).

Ein Arbeitgeber organisierte seine Arbeiten im Reinigungsgewerbe neu. Er erteilte einem seiner Arbeitnehmer daraufhin die Weisung, künftig an einem anderen Ort zu arbeiten. 
Der Arbeitsvertrag enthielt folgende Bestimmung: „Der Arbeitnehmer unterliegt hinsichtlich seines Arbeitseinsatzes dem betrieblichen Direktionsrecht.“

Als der Arbeitnehmer sich weigerte, erklärte der Arbeitgeber eine Änderungskündigung. Darin kündigte er das Arbeitsverhältnis mit dem Arbeitnehmer und bot ihm gleichzeitig den Abschluss eines geänderten Arbeitsvertrages an. Gegen diese Kündigung zog der Arbeitnehmer vor Gericht – und hat auf der ganzen Linie verloren. Selbst das Bundesarbeitsgericht wollte sich mit der Entscheidung nicht weiter beschäftigen.

Die Gründe: Die vertragliche Regelung entspricht der des Gesetzes. Der Arbeitgeber ist eben grundsätzlich im Wege seines Weisungsrechts berechtigt, einen anderen Arbeitsort anzuweisen. Deshalb war die Änderungskündigung unnötig und damit unwirksam. Die Kündigungsschutzklage hat der Arbeitnehmer trotzdem verloren, da sie gegen eine überflüssige Änderungskündigung stets erfolglos ist. Denn die Klage konnte nur dann Erfolg haben, wenn sich die Arbeitsbedingungen nicht schon auf anderen Gründen geändert haben. Und genau das lag hier vor, nämlich die rechtmäßige Weisung des Arbeitgebers.

Fazit: Meines Erachtens hat der Arbeitnehmer hier trotzdem alles richtig gemacht. Wird eine Änderungskündigung ausgesprochen, muss diese zunächst angegriffen werden. Was wäre denn gewesen, wenn die Versetzung nicht rechtmäßig gewesen wäre? Dann wäre die Änderungskündigung nicht angegriffen worden und damit bestandskräftig. Also: Eine Kündigungsschutzklage gegen eine unwirksame Änderungskündigung ist überflüssig und unwirksam. Trotzdem sollte sie in vielen Fällen zur Vorsicht erhoben werden.

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