30.08.2011

Weisen Sie Kündigungen sofort zurück!

Wieder einmal hat eine Arbeitnehmerin einen Kündigungsrechtsstreit gewonnen, da der Arbeitgeber der Kündigung keine Vollmacht beigelegt hatte. Kündigt der Arbeitgeber nicht persönlich, hat im Regelfall der Arbeitgeber der Kündigung eine Vollmacht beizufügen. 
So auch im vom Bundesarbeitsgericht entschiedenen Fall vom 14.04.2011, Az.: 6 AZR 727/09:

Eine Reinigungsfachkraft hatte einen Arbeitsvertrag. Darin stand, dass der jeweilige Niederlassungsleiter Kündigungen aussprechen darf. Genauso geschah es auch und der Niederlassungsleiter unterzeichnete die Kündigung mit dem Zusatz „i.V.“, also „in Vertretung“.

Da die Beschäftigte jedoch den Niederlassungsleiter gar nicht kannte, wies sie die Kündigung wegen Nichtvorlage einer Vollmacht zurück.

Damit hatte sie auch Erfolg, denn die Kündigung war unwirksam. Wenn ein Bevollmächtigter keine Vollmacht vorlegen kann und der Gekündigte die Kündigung deshalb unverzüglich zurückweist, ist das völlig in Ordnung.

Und denken Sie daran: Die wenigsten Kündigungen werden vom Arbeitgeber direkt ausgesprochen! Meistens sind es Mitarbeiter der Personalabteilung, die im Regelfall eine Vollmacht vorlegen müssen!

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