Blog-News
20.09.2010
06:18

Elternzeit – Müssen Mitarbeiter zu einer Betriebsversammlung eingeladen werden?

Viele Arbeitnehmer möchten von ihrer Firma während der Mutterschutzfristen und der Elternzeit am liebsten gar nichts hören. Es gibt aber auch andere Fälle. So berichtete mir neulich eine Arbeitnehmerin, dass bei ihrem Arbeitgeber eine Betriebsversammlung angesetzt worden sei und sämtliche Arbeitnehmer eingeladen wären daran teilzunehmen. Es gehe um die wirtschaftliche Existenz und Zukunft des Arbeitgebers. Nur die Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen in Elternzeit wurden nicht eingeladen. Trotzdem möchte die Arbeitnehmerin gerne hingehen und künftig eingeladen werden.

 

So ist die Rechtslage: Die Elternzeit ist eine unbezahlte Freistellung von der Arbeitsleistung. Die Hauptleistungspflichten sind ausgesetzt. Sie müssen nicht arbeiten und Ihr Arbeitgeber muss Ihnen kein Geld zahlen. Das Arbeitsverhältnis läuft jedoch weiter.

Nach meiner Ansicht besteht für den Arbeitgeber eine Verpflichtung, Sie zu Betriebsversammlungen einzuladen. Sie haben allerdings im Gegenzug keine Verpflichtung, diese Einladung auch tatsächlich nachkommen zu müssen.

Meine Überlegung:
Ihr Arbeitgeber hat Sie vermutlich schlicht und ergreifend vergessen. Teilen Sie ihm am besten gleich zu Beginn der Elternzeit mit, dass Sie Interesse haben, zu solchen Veranstaltungen weiterhin eingeladen zu werden. Machen Sie ihm deutlich, dass Sie auch während der Elternzeit Arbeitnehmer des Betriebs sind. Ein verständiger Arbeitgeber wird sich über diese Ankündigung freuen. Schließlich zeigt sie ihm, dass Ihnen der Betrieb nicht egal ist, sondern sogar am Herzen liegt.

 

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Kundenmeinung

 

„Hallo Herr Schrader, Ihren Beitrag zum Thema : `Wie berechne ich meinen Urlaubsanspruch`  fand ich sehr hilfreich, so wie viele andere Beiträge davor auch. Machen Sie weiter so.“

 

P. Müller aus B.