Blog-News
26.07.2011
06:51

Mutterschutzfristen – so wird richtig gerechnet

Mütter dürfen bis zum Ablauf von 8 Wochen nach der Entbindung nicht beschäftigt werden. Bei Früh- und Mehrlingsgeburten gilt eine Frist von 12 Wochen nach der Entbindung.

 
Bei Frühgeburten und sonstigen vorzeitigen Entbindungen verlängern sich diese Fristen um den Zeitraum, der nicht genommen werden konnte. Fällt der errechnete und der tatsächliche Entbindungstermin also beispielsweise auf den 28. Juli, haben Sie bis zum 22. September Mutterschutz. Kommt das Kind nun eher zur Welt, werden die fehlenden Tage hinten drangehängt, es bleibt also faktisch beim 22.09.2011.

Der Beginn der Mutterschutzfrist wäre in diesem Fall übrigens der 16.06.2011 gewesen. Würde es sich nun um eine Mehrlingsgeburt handeln, liefe die Mutterschutzfrist am 20.10.2011 ab.

Gleiches gilt bei einer Frühgeburt. Und wo ist nun der Unterschied zwischen einer Frühgeburt und einer vorzeitigen Entbindung? Das ist, wie gesagt dafür entscheidend, ob die Frist 8 oder 12 Wochen beträgt. Dazu sagt das Bundesarbeitsgericht mit Urteil vom 12.03.1997, Az.: 5 AZR 329/96: Es will sich an ein Urteil des Bundessozialgerichts halten. Das hatte nämlich bereits am 15.05.1974, Az.: 3 RK 16/73, unter Verweis auf § 200 RVO entschieden, dass eine Frühgeburt dann vorliegt, wenn das Gewicht des Kindes weniger als 2500 g beträgt.

Übrigens: Wenn Sie es möchten, dürfen Sie auch in den letzten 6 Wochen vor der Entbindung beschäftigt werden. Sie müssen sich dann nur dazu gegenüber Ihrem Arbeitgeber ausdrücklich bereit erklären. Sie können diese Erklärung auch jederzeit ohne irgendeine Begründung später widerrufen!

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Kundenmeinung

 

„Hallo Herr Schrader, Ihren Beitrag zum Thema : `Wie berechne ich meinen Urlaubsanspruch`  fand ich sehr hilfreich, so wie viele andere Beiträge davor auch. Machen Sie weiter so.“

 

P. Müller aus B.