09.04.2010

Rechtsirrtümer des Arbeitsrechts – Teil 12

Irrtum: Urlaub wird immer in das nächste Kalenderjahr übertragen

Heute und in den nächsten Tagen werde ich Ihnen die in der Praxis am häufigsten vorkommenden Rechtsirrtümer im Arbeitsrecht vorstellen: Damit Sie die Fehler anderer Arbeitnehmer vermeiden können.

Kaum ein Arbeitnehmer hat seinen kompletten Jahresurlaub am Ende eines Jahres genommen. Fast immer sind einige Resttage übrig. Viele Arbeitnehmer glauben nun, eine Übertragung in das nächste Kalenderjahr wäre selbstverständlich. Dies ist aber nicht so! 
Das Urlaubsjahr ist das Kalenderjahr. Urlaub, der innerhalb des Kalenderjahres, also bis zum 31. Dezember, nicht genommen wurde, verfällt. So sieht es das Gesetz vor. Es gibt jedoch eine große Ausnahme: Der Urlaub wird bis zum 31. März des Folgejahres übertragen, wenn dringende betriebliche oder in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe dies rechtfertigen. Liegt keine von den beiden Voraussetzungen vor, findet auch nach dem Gesetz keine Übertragung statt.

Achtung: Für die Übertragung ist stets Voraussetzung, dass Sie zumindest einen Urlaubsantrag gestellt haben und dieser von Ihrem Arbeitgeber wegen der dringenden betrieblichen Erfordernisse nicht gewährt wurde oder Sie ihn wegen einer Krankheit nicht nehmen konnten. Ohne einen solchen Urlaubsantrag kann der Arbeitgeber sich schnell herausreden. Beantragen Sie keinen Urlaub, bekommen Sie auch keinen.

Also: Es ist ein Irrtum, dass Urlaub auf jeden Fall in das nächste Kalenderjahr übertragen wird. Beugen Sie dem vor. Stellen Sie rechtzeitig Urlaubsanträge für Ihren gesamten Urlaub. Verlangen Sie von Ihrem Arbeitgeber, dass er einer Übertragung auf das folgende Kalenderjahr schriftlich zustimmt, wenn Sie den Urlaub nicht nehmen können. Andernfalls verlangen Sie, dass er Ihnen schriftlich mitteilt, dass Sie den Urlaub aus betrieblichen Gründen nicht nehmen können.

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