20.07.2009

Mutterschutz – Beschäftigungsverbot und Arbeitsunfähigkeit

Kennen Sie eigentlich den genauen Unterschied zwischen einem Beschäftigungsverbot und einer Arbeitsunfähigkeit während der Mutterschutzzeiten?

Das kann für Sie als betroffene Arbeitnehmerin ein großer Unterschied sein. Zunächst dürfen werdende Mütter nicht beschäftigt werden, wenn nach einem ärztlichen Attest Leben oder Gesundheit von Mutter oder Kind bei einer fortdauernden Beschäftigung gefährdet ist. 
Davon abgesehen dürfen werdende Mütter innerhalb der letzten 6 Wochen vor der Entbindung nicht beschäftigt werden. Allerdings können Sie sich zur Arbeitsleistung freiwillig bereit erklären. Dann ist eine Beschäftigung möglich.

Die deutlichste Unterscheidung zwischen einem Beschäftigungsverbot und einer Arbeitsunfähigkeit sieht man in

•    den finanziellen Belastungen des Arbeitgebers,
•    den möglichen Erstattungsansprüchen des Arbeitgebers gegenüber der Krankenkasse und
•    der Höhe und Dauer der Nettoeinnahmen der schwangeren Mitarbeiterin.

Im Falle einer Arbeitsunfähigkeit endet die Entgeltfortzahlungsverpflichtung Ihres Arbeitgebers 6 Wochen nach dem Beginn. Ein Beschäftigungsverbot dagegen kann wesentlich länger dauern und für den Arbeitgeber dadurch auch höhere Kosten verursachen.

Anhand des ärztlichen Attestes ist es leider nicht immer zweifelsfrei zu entscheiden, weshalb Sie zu Hause bleiben dürfen. Das Bundesarbeitsgericht sagt dazu, dass der Entgeltfortzahlungsanspruch gegen Ihren Arbeitgeber aufgrund des Beschäftigungsverbots allein auf diesem beruhen muss. Kommt zu dem Beschäftigungsverbot eine Arbeitsunfähigkeit dazu, erhalten Sie „nur“ Entgelt nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz.

Arbeitgeber sollten sich allerdings „nicht so anstellen“. Sie können die Kosten für Schwangerschaft und Mutterschaft bei der Krankenkasse der Arbeitnehmerin geltend machen. Im Regelfall werden 100% des Arbeitsentgelts und der Arbeitgeberanteile zu Sozialversicherung erstattet.

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