Lexikon

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Faktisches Arbeitsverhältnis

Es kann sich nach Arbeitsbeginn herausstellen, dass der geschlossene Arbeitsvertrag unwirksam ist –  etwa durch eine Anfechtung oder weil der Geschäftspartner nicht geschäftsfähig war. Dann besteht das Problem der Rückabwicklung – normalerweise wäre der Lohn zurückzuzahlen und die Arbeitsleistung herauszugeben. Letzteres ist aber im  Normalfall nicht möglich, so dass im Arbeitsrecht die Besonderheit besteht, dass man das Arbeitsverhältnis grundsätzlich für die Vergangenheit als wirksam ansieht und die Leistungen so einbehalten werden können. Der Arbeitnehmer sollte dies immer im Hinterkopf behalten, denn zahlte er den Lohn zurück, würde er benachteiligt.

Familienbeschäftigung

Beschäftigt ein Arbeitgeber Familienangehörige, nennt man dies Familienbeschäftigung. In einem solchen Fall sollte der Arbeitgeber darauf achten, dass er genau so behandelt wird wie auch ein fremder Arbeitnehmer. Denn nur dann wird sein Arbeitsverhältnis auch steuerlich und sozialversicherungsrechtlich anerkannt. Für die Familienbeschäftigung ist zwingend ein Statusfeststellungsverfahren vorgeschrieben.

Feiertagsarbeit /Sonntagsarbeit

Feiertags- und Sonntagsarbeit ist in Deutschland grundsätzlich verboten. Allerdings gibt es hier zahlreiche Ausnahmen. Arbeitnehmer sollten darauf achten, dass sie für die Arbeit an Sonn- und Feiertagen ihre entsprechenden Ausgleichstage und eventuell vorgesehenen Zuschläge erhalten. Ferner haben Arbeitnehmer für den Arbeitsausfall am Feiertag einen Anspruch auf Entgeltfortzahlung.

Freier Mitarbeiter

Ein freier Mitarbeiter erledigt Aufträge für einen Arbeitgeber, ohne dabei Arbeitnehmer zu sein. Er ist also weder wirtschaftlich noch persönlich abhängig. Ein freier Mitarbeiter sollte immer auf seine Unabhängigkeit bestehen, damit die Sozialversicherungsträger nicht von einer so genannten Scheinselbstständigkeit ausgehen – dies kann zu erheblichen Nachzahlungen führen! Die Unabhängigkeit besteht darin, die Leistung nicht höchstpersönlich – sondern z. B. durch eigene Angestellte – erbringen zu müssen auch andere Auftraggeber zu haben und zeitlich wie örtlich ungebunden zu sein.

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