Wenn es darum geht, geeignete Kandidaten für die Wahl zu finden, sollten Sie sich an bestimmte Kriterien halten. Beachten Sie hierbei unbedingt die folgenden Regeln:
Regel 1: Regen Sie die Mitarbeiter zum Umdenken an
Als SBV sollen Sie geeigneten, motivierten Mitarbeitern den Weg für ein Schwerbehindertenvertretungsmandat ebnen. Wichtig ist dabei, dass Sie kritischen Mitarbeitern die konstruktive Zusammenarbeit mit dem Arbeitgeber vorleben und eine sachbezogene offene Kommunikation mit ihnen pflegen. Setzen Sie sich dafür ein, dass Vorbehalte bei den Mitarbeitern abgebaut werden.
In diesem Zusammenhang sollten Sie als SBV immer wieder betonen, dass Sie auf pragmatische Lösungen für das Unternehmen setzen. Im Vordergrund darf nicht nur das Gesetzbuch stehen, sondern der gesunde Menschenverstand zum Wohle des Unternehmens und der Belegschaft.
Regel 2: Ermuntern Sie qualifizierte Mitarbeiter zum Schwerbehindertenvertretungsmandat
Die Schwerbehindertenvertretungstätigkeit ist auch eine Form innerbetrieblicher Jobrotation. Gute und qualifizierte Mitarbeiter erhalten während der Amtsperiode als SBV entscheidende Einblicke und Erfahrungen in innerbetriebliche Abläufe.
Die Mitarbeiter haben die Chance, sich durch die Schwerbehindertenvertretungstätigkeit beruflich weiterzubilden. Denn sie erhalten Einblicke in die unterschiedlichsten Bereiche im Unternehmen. Machen Sie den potenziellen Kandidaten klar, dass diese Tätigkeit ein neues berufliches und persönliches Blickfeld schafft. Und auch die Stellvertreter des Schwerbehindertenvertreters werden in der Praxis recht häufig zur Erfüllung der Aufgaben der SBV herangezogen. Aus diesem Grund kann die Mitgliedschaft eines Mitarbeiters in der SBV sogar eine Empfehlung für eine spätere Führungsaufgabe sein.
Regel 3: Binden Sie die Führungskräfte ein
Unabdingbare Voraussetzung für die Suche nach den richtigen Kandidaten ist, dass die Führungskräfte des Betriebs mitmachen. Natürlich tut der zeitweise, im Fall der Freistellung sogar volle Ausfall eines bewährten Mitarbeiters weh. Trotzdem sollten Sie diesen Umstand positiv „verkaufen“. Gute Mitarbeiter erhalten so Einblicke und Erfahrungen, die sie später, nach Abschluss der Schwerbehindertenvertretungstätigkeit, erfolgreich in ihrem beruflichen Alltag einsetzen können.
Regel 4: Sie stehen unter besonderem Schutz
bis 31.12.2017 § 94 SGB IX
ab 1.1.2018 § 177 SGB IX
Nehmen Sie Gespräche mit potenziellen Kandidaten auch zum Anlass, den Mitarbeitern die Angst vor Schwierigkeiten durch den Arbeitgeber zu nehmen. Denn egal, in welcher Funktion sich die Mitarbeiter engagieren: Sie alle profitieren von einem besonderen Kündigungsschutz, d. h., dass eine ordentliche Kündigung während ihrer Amtszeit nach § 177 Abs. 6 Satz 2 SGB IX in Verbindung mit dem BetrVG und dem Kündigungsschutzgesetz unzulässig ist.