23.06.2010

Nachtarbeit für Schwangere – ein rotes Tuch

Schwangere müssen besonders geschützt werden. Es besteht aber in der Praxis häufig eine große Unsicherheit, wie mit Nachtarbeitszeiten umgegangen werden soll. Dabei ist das Gesetz in diesem Fall relativ eindeutig. 
Nach § 8 Mutterschutzgesetz dürfen werdende und stillende Mütter in der Nacht nicht zwischen 20 Uhr und 6 Uhr beschäftigt werden.


Diese Regelung ist eindeutig, hat jedoch einige wenige Ausnahmen.

So dürfen in den ersten 4 Monaten der Schwangerschaft Frauen und stillende Mütter beschäftigt werden

  • in Gaststätten und im Beherbergungswesen bis 22 Uhr,
  • in der Landwirtschaft mit dem Melken von Vieh ab 5 Uhr und
  • als Künstlerin bei Musikaufführungen, Theatervorstellungen und ähnlichen Aufführungen bis 23 Uhr.

Wichtig: Die Aufsichtsbehörden, im Regelfall also die Ämter für Arbeitsschutz, können in begründeten Einzelfällen Ausnahmen von den vorstehenden Vorschriften machen. Dieses wird in der Praxis häufig dann der Fall sein, wenn die Schwangeren selber mit den Nachtarbeitszeiten einverstanden sind.

Achtung: Haben Sie Ihren Arbeitgeber noch nicht über die Schwangerschaft informiert, gelten die Nachtarbeitsverbote trotzdem. Dann gilt allerdings der Grundsatz: Wo kein Ankläger ist auch kein Richter. Falls also niemand von Ihrer Schwangerschaft etwas weiß, kann auch niemand gegen die Nachtarbeit einschreiten. Informieren Sie Ihren Arbeitgeber möglichst frühzeitig über die Schwangerschaft. Nur so können Sie ausreichend geschützt werden.

Ein letzter Tipp:
Die Mitteilung über die Schwangerschaft muss nicht erst erfolgen, wenn Sie Ihren Mutterpass erhalten haben.

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