25.06.2010

Negatives Arbeitszeitkonto am Ende des Arbeitsverhältnisses – müssen Sie nacharbeiten?

Arbeitszeitkonten gehören für viele Arbeitnehmer mittlerweile zum betrieblichen Alltag. Was aber geschieht, wenn ein Arbeitnehmer Minusstunden auf seinem Konto hat und das Arbeitsverhältnis endet? Muss er die Stunden bezahlen, kann er sie nacharbeiten oder wie ist zu verfahren?  
Zunächst lohnt hier ein Blick in die Vertragsgrundlagen. Häufig sind diese Fragen dort geregelt. Ein Arbeitgeber kann nicht ohne Weiteres ein Arbeitszeitkonto einführen. Dafür bedarf es einer Vereinbarung mit dem Arbeitnehmer, einer Regelung in einem Tarifvertrag oder in einer Betriebsvereinbarung.

Fehlt eine Regelung, wie mit einem negativen Arbeitsguthaben umzugehen ist, wird der Arbeitnehmer dieses häufig nicht abarbeiten müssen. Ein negatives Zeitguthaben stellt einen Lohn- oder Gehaltsvorschuss des Arbeitgebers dar. So war es auch im Urteil des Landesarbeitsgerichts (LAG) Mecklenburg-Vorpommern vom 26.03.2008, Az.: 2 Sa 314/07.

Auch das LAG sagt eindeutig, dass es sich dann um einen Lohn- oder Gehaltsvorschuss des Arbeitgebers handelt, wenn sich beide Seiten bei der Auszahlung darüber einig waren, dass es sich um eine Vorwegleistung handeln soll. Diese soll verrechnet werden, sobald die Forderung fällig ist. Bei Vergütungsansprüchen setzt dies jedoch voraus, dass der Arbeitnehmer allein darüber entscheiden kann, ob und in welchem Umfang das negative Guthaben entsteht (so auch das Bundesarbeitsgericht mit Urteil vom 13.12.2000, Az.: 5 Azr 334/99). Daran fehlt es jedoch in der Praxis meistens. Ursachen für negative Guthaben sind in aller Regel, dass der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer nicht genügend Arbeit zur Verfügung stellen konnte und ohne die Vereinbarung eines Arbeitszeitkontos in Annahmeverzug geraten wäre. Bei einem solchen Annahmeverzug hat der Arbeitgeber aber auch dem Arbeitnehmer sein Entgelt weiter zu zahlen, auch wenn er keine Arbeit hat.

Fazit: Deshalb führen negative Zeitkonten bei einer fehlenden vertraglichen Absprache im Regelfall nicht dazu, dass der Arbeitnehmer den Saldo ausgleichen muss. Und Nacharbeit kommt in einem beendeten Arbeitsverhältnis ohnehin nicht in Betracht.

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