Eigenmächtige Raucherpausen sollten Sie nicht einlegen. Das kann zu Abmahnungen und einer Kündigung Ihres Arbeitsverhältnisses führen.
Der Fall: Das Landesarbeitsgericht (LAG) Rheinland-Pfalz hat mit Urteil vom 06.05.2010, Az.: 10 Sa 712/09 entschieden, dass eine außerordentliche Kündigung gerechtfertigt ist, wenn ein Arbeitnehmer bereits mehrfach wegen eines Verstoßes abgemahnt wurde.
Der Arbeitnehmer war als Maschinenführer beschäftigt. Seit dem Jahr 2002 erhielt er 6 schriftliche Abmahnungen. Er hatte Raucherpausen eingelegt, ohne auszustempeln. Im Dezember 2008 erteilte die Arbeitgeberin allen Arbeitnehmern eine Abweisung. Danach sind Raucherpausen keine Arbeitszeit und daher war definitiv vor Einlegung der Pause zu stempeln.
Die Arbeitgeberin führte mit dem Arbeitnehmer sogar ein Einzelgespräch. Kurz danach wurde er wieder bei Raucherpausen erwischt, zu denen er nicht gestempelt hatte. Dann platzte der Arbeitgeberin der Kragen und sie kündigte fristlos das Arbeitsverhältnis.
Zu Recht, wie das LAG sagte. Während der Pausen leisten die Arbeitnehmer keine Arbeit, deshalb ist ein Ausstempeln gerechtfertigt. Das Urteil ist nunmehr rechtskräftig.
Fazit: Also: Beachten Sie die betrieblichen Regelungen. Besteht ein Rauchverbot und die Anweisung, auszustempeln, sollten Sie sich daran halten!