04.11.2010

Drei neue Urteile zu Beamten in eingetragener Lebenspartnerschaft

Das Bundesverwaltungsgericht hat sich in 3 Urteilen am 28. Oktober 2010 mit der Frage von eingetragenen Lebenspartnerschaften befasst. Eine eingetragene Lebenspartnerschaft können gleichgeschlechtliche Menschen eingehen.

Ehegattenzuschlag: Zu den Aktenzeichen 2 C 10/09 und 2 C 21/09 hat das Bundesverwaltungsgericht entschieden, dass Beamte in einer eingetragener Lebenspartnerschaft seit Juli 2009 Ansprüche auf den sogenannten Ehegattenzuschlag haben.  
Die Kläger, ein Beamter des Landes Schleswig-Holstein und ein Bundesbeamter hatten den Zuschlag beginnend seit dem 02. Dezember 2003 eingeklagt. Das Bundesverfassungsgericht hat im Juli 2009 eine wegweisende Entscheidung zu eingetragenen Lebenspartnerschaften beschlossen. Es teilte mit, dass das Schutzgebot der Ehe die Privilegierung der Ehe nicht rechtfertige und eine Lebenspartnerschaft nicht benachteiligt werden dürfe, liegt ein Anspruch auf Zahlung seit Juli 2009 vor.

Auslandszuschläge und Hinterbliebenenversorgung: Zu den Aktenzeichen 2 C 47/09, 2 C 52/09 und 2 C 56/09 hat das Bundesverwaltungsgericht in mehreren Fällen über die Gleichstellung von Beamtinnen und Beamten, die in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft leben, entschieden. So sind Beamtinnen und Beamte im auswärtigen Dienst Auslandszuschläge zu zahlen und nach dem Tod stehen einem gleichgeschlechtlichen Lebenspartner die Beamten rechtliche Hinterbliebenenversorgung wie einem Ehegatten zu.

Beihilfen für krankheitsbedingte Aufwendungen: Zu den Aktenzeichen Zu Az.: 2 C 23/09. 2 C 46/09 und 2 C 53/09 entschied das Bundesverwaltungsgericht, dass Beamtinnen und Beamte, die in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft leben, die von einem Dienstherrn gewährte Beihilfen für krankheitsbedingte Aufwendungen ebenfalls zu zahlen sind.

Fazit:
Das Bundesverwaltungsgericht hat in diesen Urteilen die wegweisende Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts umgesetzt. In weiten Teilen ist die Ehe der eingetragenen Lebensgemeinschaft gegenüber nicht mehr privilegiert. Alles andere sind unwirksame Diskriminierungen.

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