23.07.2015

Finanzierung einer Umschulung durch einen Bildungsgutschein

Bei Umschulungen sowie Aus- und Weiterbildungen stellt sich für Arbeitnehmer häufig die Frage, wer dies bezahlen soll. Diese Angebote sind teuer. Es muss nicht nur das laufende Einkommen gesichert sein, hinzukommen auch noch die Kosten für die Bildungsmaßnahme selbst.

Dafür sieht das deutsche Recht einen Bildungsgutschein vor. Geregelt ist das in § 77 Abs. 3 SGB III. Liegen die Voraussetzungen für eine Förderung vor, erhalten Sie einen Bildungsgutschein. Ein solcher Bildungsgutschein kann zeitlich befristet sein und regional und auf bestimmte Bildungsziele beschränkt werden. Mit diesem Bildungsgutschein gehen Sie dann zu einem ausgewählten Maßnahmeträger. Dieser legt der Agentur für Arbeit den Bildungsgutschein vor Beginn der Maßnahme vor und erhält dann die Maßnahme von der Bundesagentur bezahlt.

Was sind aber nun die Voraussetzungen?

Die Teilnahme an einer Bildungsmaßnahme muss notwendig sein, um Sie bei einer Arbeitslosigkeit beruflich eingliedern zu können oder eine drohende Arbeitslosigkeit abzuwenden. Anerkannt wird die Notwendigkeit der Weiterbildung, wenn Sie über keinen Berufsabschluss verfügen oder lange nicht mehr in Ihrem ursprünglichen Beruf tätig waren und dort voraussichtlich auch nicht mehr tätig werden können.

Weiterhin muss die Vorbeschäftigungszeit erfüllt sein. Die Vorbeschäftigungszeit ist erfüllt, wenn Sie innerhalb der letzten 3 Jahre vor Beginn der Teilnahme mindestens 12 Monate in einem versicherungspflichtigen Arbeitsverhältnis gestanden haben oder die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Arbeitslosengeld erfüllt sind.
Vor Beginn der Teilnahme ist eine Beratung durch die Arbeitsagentur erforderlich.
Der Teilnehmer der Maßnahme muss zugelassen sein.

Können Sie die Vorbeschäftigungszeit nicht erfüllen, können trotzdem die Weiterbildungskosten übernommen werden.

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