08.03.2011

Leiharbeit und Zeitarbeit – Mindestlohn für Leiharbeiter

Die Arbeitnehmerüberlassung wird auch Leiharbeit oder Zeitarbeit genannt. Gelegentlich kommen auch Begriffe wie Personalleasing oder AÜG vor. All diese Begriffe bezeichnen den Vorgang, dass ein Arbeitnehmer von seinem Arbeitgeber einem dritten Unternehmen zur Arbeitsleistung überlassen wird.

In dieser kleinen Blog-Reihe möchte ich Ihnen das Wichtigste zu diesem Thema darstellen.

Heute: Mindestlohn für Leiharbeiter 
Regierungen und Opposition haben sich endlich auf einen Mindestlohn für Leiharbeiter verständigt. Warum ist dies aber so wichtig? Immerhin gibt es in fast allen Verleihfirmen mittlerweile Tarifverträge, die zwar ein recht geringes aber immerhin ein Mindestarbeitsentgelt bereits vorsehen.

Sowohl die Arbeitgeberverbände als auch die Gewerkschaften haben Angst vor dem 1. Mai 2011. Am Tag der Arbeit in diesem Jahr gilt für sämtliche EU-Staaten die volle Arbeitnehmerfreizügigkeit. Daher können Arbeitnehmer aus Estland, Lettland, Litauen, Polen, Slowakei, Slowenien, Tschechien und Ungarn in der Bundesrepublik tätig werden. Hier wird der Zuzug von Leiharbeitnehmern erwartet – und zwar zu Tausenden!

Damit diese Leiharbeitnehmer aber auch zu den gleichen Bedingungen wie deutsche Leiharbeitnehmer beschäftigt werden, forderten zuletzt sogar die Arbeitgeberverbände einen verbindlichen Mindestlohn.

Der wird nun kommen, vermutlich durch Aufnahme in das Arbeitnehmerentsendegesetz. Er wird allerdings lediglich die unteren Lohngruppen betreffen. Leiharbeitnehmer, die ohnehin schon „viel“ verdienen, werden vom Mindestlohn nicht betroffen sein.

Der Mindestlohn für die Zeit- und Leiharbeit wird im Arbeitnehmerüberlassungsgesetz geregelt. Der jeweilige tarifliche Mindestlohn wird als absolute Lohnuntergrenze festgesetzt. Dies sind derzeit 7,59 Euro.

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