17.02.2010

Polizeiliches Führungszeugnis – das steht drin – Teil I

Immer wieder bekomme ich Anfragen zum Führungszeugnis. Häufig verlangen Arbeitgeber die Vorlage eines solchen Zeugnisses, insbesondere in Berufen, in denen der Arbeitnehmer etwas mit Geld zu tun hat. Deshalb möchte ich Ihnen heute und morgen das Wichtigste zum Thema Führungszeugnis mitteilen: ###MORE

  • Dann sind Sie vorbestraft.
  • Wann Sie sich trotzdem als nicht vorbestraft bezeichnen dürfen.
  • Der Unterschied zwischen Führungszeugnis und Bundeszentralregisterauszug.
  • Das Einsichtsrecht Ihres Arbeitgebers.

Laien denken häufig, dass man „vorbestraft“ ist, wenn ein Eintrag im Führungszeugnis vorliegt. Im juristischen Sinne liegt eine Vorstrafe allerdings bereits dann vor, wenn auch nur einmal eine Strafe verhängt wurde. In das Bundeszentralregister werden strafrechtliche Verurteilungen eingetragen, egal welcher Straftatbestand verwirklicht oder welcher Strafrahmen verhängt wurde. Es steht also dort, ob Sie strafrechtlich in Erscheinung getreten sind. Schon damit gelten Sie als vorbestraft.

Wichtig: Das Bundeszentralregister ist nicht das gleiche wie das Verkehrszentralregister! Das Bundeszentralregister kann Ihr Arbeitgeber nicht einsehen. Nur Behörden sind dazu befugt.

Unterscheiden Sie zwischen dem Bundeszentralregister und dem (polizeilichen) Führungszeugnis. Sie dürfen sich nämlich als „nicht vorbestraft“ bezeichnen, wenn Ihre Verurteilung nicht in das Führungszeugnis aufgenommen wurde oder die Verurteilung wegen Zeitablaufs bereits gestrichen wurde.

Das Führungszeugnis ist ein Auszug aus dem Bundeszentralregister. Dort werden nur die Verurteilungen vermerkt, die eine gewisse „Schwere“ darstellen.

Lesen Sie morgen, was eingetragen wird und wann die Eintragungen gelöscht werden.

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