23.07.2009

Sonderurlaub – Geburt, Umzug, Todesfall

Benötigen Sie Sonderurlaub wegen einer Geburt, eines Umzugs oder eines Todesfalls? Bei Geburt oder Umzug oder Todesfall können Sie Sonderurlaub beanspruchen. Das gilt jedenfalls dann, wenn Sie selber umziehen oder ein Todesfall oder eine Geburt bei Ihren nahen Angehörigen vorgekommen ist. Auch bezüglich dieser persönlichen Geschehnisse ergeben sich häufig Ansprüche aus Ihrem Arbeitsvertrag oder Tarifverträgen. Hier sind häufig genau diese Vorkommnisse geregelt. 
Andernfalls gibt Ihnen der Rechtsgedanke des § 616 Bürgerliches Gesetzbuch, den ich bereits in meinem gestrigen Blog angesprochen habe, einen Anspruch auf Sonderurlaub. In diesem Paragraphen steht nämlich, unter welchen Voraussetzungen Sie Arbeitszeit vergütet erhalten. Wenn Sie aber nach dem Gesetz schon die Arbeitszeit vergütet erhalten, haben Sie natürlich auch einen Anspruch auf die Freistellung.

Da gesetzliche Regelungen fehlen, ist es immer schwierig festzulegen, wie viel Tage Sie fehlen dürfen.

Als Grundregel können Sie festhalten, dass Sie bei einer Dauer des Arbeitsverhältnisses

•    von bis zu 6 Monaten längstens 3 Tage,
•    von 6 bis 12 Monaten längstens 1 Woche und
•    ab 1 Jahr längstens 2 Wochen aufgrund einer persönlichen Behinderung fehlen können.

Nun ist natürlich eine Geburt, ein Umzug, ein Todesfall oder auch eine Hochzeit kein Ereignis, welches Sie berechtigt, 2 Wochen zu fehlen. Hier können Sie davon ausgehen, dass Sie 1 bis 2 Tage Sonderurlaub beanspruchen können.

Weitere Beiträge zu diesem Thema

 

23.10.2017
Kündigung streikender Arbeitnehmer

Die Kündigung streikender Arbeitnehmer ist nicht immer möglich. Hat eine Gewerkschaft rechtmäßig zu Warnstreiks aufgerufen, darf ein Arbeitnehmer streiken.  Mehr lesen

23.10.2017
Arbeitsunfähigkeit, Gelber Schein und neue Krankheiten

Kennen Sie •    das Sissy-Syndrom?•    das Klingel-Syndrom (Ringxiety)?•    das Aging-Male-Syndrom?•    die Orthorexie? Nein? Ich bisher auch nicht.... Mehr lesen