11.10.2010

Assessment-Center sind nicht diskriminierend

Das Arbeitsgericht Düsseldorf hat einen Fall zu anstrengenden Bewerbungsverfahren entscheiden müssen. Mit Urteil vom 23.04.2010, Az.: 10 Ca 7038/09, klagte ein Arbeitnehmer gegen die Durchführung eines Assessment-Centers. 
Der Fall: Eine Behörde hat mehrere Stellen für die Durchführung einer Volkszählung ausgeschrieben. Dabei suchte sie auch Führungskräfte mit abgeschlossenem Hochschulstudium. Ein Arbeitnehmer meldete sich mit Hinweis auf seine Behinderung, lehnte dann aber eine Einladung zu einem ganztägigen Vorstellungstermin wegen eines Arzttermins ab. Der Vorstellungstermin sollte als Assessment-Center durchgeführt werden. Dabei führen die Arbeitnehmer verschiedene Aufgaben durch.

Der Arbeitnehmer wurde dann zu einem neuen Vorstellungstermin eingeladen und sagte auch diesen ab, da er die Grenzen seiner Belastbarkeit übersteige.

Als die Behörde an der Durchführung festhielt, nahm der Arbeitnehmer zunächst von seiner Bewerbung abstand. Später verlangte er Schadenersatz und eine Geldentschädigung nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz.

Nicht aber mit dem Arbeitsgericht Düsseldorf! Das Gericht hielt die systematische Beobachtung mehrerer Bewerber in einer alltäglichen Verhältnissen nachgebildeten Belastungssituation für ein rechtmäßiges Mittel der Stellenbesetzung.

Fazit: Damit sind Assessment-Center nicht diskriminierend und auch behinderten Bewerbern grundsätzlich zuzumuten.

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