03.05.2009

Kündigen ohne Abmahnen – nicht immer darf Ihr Chef das!

Kann einem unhygienischen Hygienebeauftragten gekündigt werden? Ja, aber nur, wenn er zuvor abgemahnt wurde. Trotzdem sollten Sie als Arbeitnehmer in solchen Fällen aufpassen! 
Der Fall: Der Leiter einer Küche war zugleich Hygienebeauftragter. Bei ihm wurden zahlreiche hygienerechtliche Verstöße festgestellt. Die von ihm verwahrten Lebensmittel waren teilweise schimmelig und die Verfallsdaten waren bereits überschritten.

Der Arbeitgeber kündigte ohne vorherige Abmahnung. Der Arbeitnehmer klagte gegen die Kündigung und gewann vor Gericht. Nach Ansicht der Richter hatte die Pflichtverletzung nicht ein solches Gewicht, dass der Arbeitnehmer gleich mit einer Kündigung rechnen musste. Vielmehr hätte der Arbeitgeber zuvor abmahnen müssen. Die Kündigung war deshalb unwirksam.

Trotzdem kann auch einmal ein Verstoß gegen arbeitsschutzrechtliche Vorschriften durch einen Arbeitnehmer schlimme Folgen haben: Nämlich eine rechtmäßige Kündigung. Da es sich hier aber um eine verhaltensbedingte Kündigung handelt, muss der Arbeitgeber dem Mitarbeiter grundsätzlich Gelegenheit zur Änderung geben (LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 29.10.2008, Az. 8 Sa 251/08). Kündigen ohne abmahnen – das geht hier nicht!

Aber Achtung: Das gilt natürlich nur, wenn Ihr Arbeitsverhältnis überhaupt unter das Kündigungsschutzgesetz fällt, also wenn Sie bereits länger als sechs Monate beschäftigt sind und in Ihrem Betrieb mehr als 10 Mitarbeiter in Vollzeit beschäftigt werden. Andernfalls ist zumindest eine fristgemäße Kündigung in der Regel möglich.

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