18.11.2009

Rechte Gesinnung als Kündigungsgrund

Beamte müssen sich auch in ihrer Freizeit korrekt verhalten. Sie repräsentieren den Staat und obliegen besondere Treuepflichten.
Der Fall: Das Verwaltungsgericht Berlin hat in seinem Urteil vom 22.09.2009, Az.: VG 26 A 143/07, entschieden, dass ein Polizeibeamter zu entlassen ist
 

Der hatte „Rechtsschulungen“ für bis zu 70 Teilnehmer der rechten Kameradschaftszene abgehalten. Dort hatte er über seine Tätigkeit bei der Berliner Polizei berichtet. Außerdem referierte er über Möglichkeiten, sich gegen polizeiliches Eingreifen zu wehren. Bei der Durchsuchung seines Zimmers in der Wohnung seiner Eltern wurde eine ungesichert gelagerte, geladene Schreckschusspistole sowie Munition ungesichert auf dem Fußboden verteilt, gefunden.

Der Dienstherr hatte ihn deshalb zu Recht entlassen. Seine Klage hatte vor dem Verwaltungsgericht keine Chance. Der Polizist hatte durch sein außerdienstliches Verhalten gravierende Pflichtverletzungen begangen. Neben dem Verstoß gegen das Waffengesetz und einer Nötigung im Straßenverkehr erweckte vor allen Dingen die Vortragstätigkeit vor Angehörigen der rechten Szene den Eindruck, dass er sich damit identifiziere.

Fazit: Das Urteil zeigt wieder einmal mehr, dass Beamte in ihrer Freizeit nie vergessen sollten, dass sie Diener des Staates sind.

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