08.12.2009

Neue Arbeitsmarktzahlen – Kündigung – Sperrzeit

Die Bundesagentur für Arbeit teilte gestern mit, dass im November 13.000 Arbeitslose weniger vorhanden waren, als im Oktober. Die Arbeitslosigkeit sank auf 3.215.000, die Arbeitslosenquote auf 7,5 %. Gleichzeitig waren 465.000 Stellen gemeldet, 74.000 weniger als im November des Vorjahres.  

Und nun zur aktuellen Rechtssprechung:

Ebenfalls gestern wurde ein Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz (Urteil vom 24.09.2009, Az.: L 1 AL 50/08) veröffentlicht.

Das ist geschehen: Ein 1953 geborener Arbeitnehmer war seit 1968 bei seinem Arbeitgeber beschäftigt. Zum 31.01.2006 wurde er aus betriebsbedingten Gründen gekündigt. Nach altem Recht hätte er Anspruch auf Arbeitslosengeld für 26 Monate gehabt.

Zur Erinnerung: Durch die Gesetze zu Reformen am Arbeitsmarkt wurde die Dauer des Anspruchs auf Arbeitslosengeld auf grundsätzlich 12 Monate verkürzt. Die früher geltende Regelung, die gerade für ältere Arbeitnehmer längere Bezugszeiten vorsah, galt aber weiterhin, wenn der Anspruch auf Arbeitslosengeld bis zum 31.01.2006 entstanden war.

Deshalb kündigte der Arbeitnehmer sein Arbeitsverhältnis selber zum 30.01.2006.

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