03.11.2010

Trotz Schwerbehinderung Kündigung – Mitteilung versäumt

In diesem Fall hat ein Arbeitnehmer wirklich Pech gehabt: Im Betrieb des Arbeitgebers wurde ein Interessenausgleichsverfahren durchgeführt. Es sollten Kündigungen ausgesprochen werden und eine Arbeitnehmerin stand auch auf der entsprechenden Liste. Der Arbeitgeber wusste nicht, dass die Mitarbeiterin einen Grad der Behinderung von 40 hatte. 
Dies war auch nicht offensichtlich. Noch während der laufenden Verhandlungen über die Kündigungen zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat stellte sie einen neuen Antrag auf Anerkennung der Schwerbehinderung. Als schwerbehindert gilt ein Arbeitnehmer nämlich dann, wenn er einen Grad der Behinderung für mindestens 50 hat. Leider teilte sie jedoch dem Arbeitgeber diesen Antrag nicht mit. Dann kam die Kündigung.

Erstmalig mit Übersendung der Kündigungsschutzklage erfuhr der Arbeitgeber von dem Antrag auf Feststellung der Schwerbehinderung. Die Kündigungsschutzklage ging zwar rechtzeitig innerhalb der 3-Wochen-Frist ein, die Klage wurde dem Arbeitgeber aber erst 4 Wochen nach Ausspruch der Kündigung zugestellt. Tatsächlich wurde der Arbeitnehmerin dann auch später ein Grad der Behinderung von 50 zugesprochen. Deshalb berief Sie sich auch auf den besonderen Kündigungsschutz sowie auf darauf zurückzuführende Fehler in der sozialen Auswahl.

Zu spät, wie das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein (LAG) mit Urteil vom 06. Juli 2010, Az.: 1 Sa 403 e/09, feststellte. Der Arbeitgeber habe erst nach Ablauf von 3 Wochen nach Zugang der Kündigung vom Antrag auf Feststellung der Schwerbehinderung erfahren. Dies sei zu spät gewesen. Daher könne sich die Arbeitnehmerin nun nicht mehr auf den Sonderkündigungsschutz für Schwerbehinderte und damit zusammenhängende Auswahlfehler berufen.

Fazit: Sie sollten Ihrem Arbeitgeber unverzüglich mitteilen, wenn Sie einen Antrag stellen. Erhalten Sie zwischenzeitlich eine Kündigung, teilen Sie Ihrem Arbeitgeber beweissicher mit, dass Sie zuvor einen Antrag gestellt haben. Und dies bitte per Einschreiben binnen 3 Wochen nach Zugang der Kündigung!

Ein letzter Hinweis: Gegen das Urteil wurde Berufung vor dem Bundesarbeitsgericht eingelegt. Ich werde weiter berichten.

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