08.01.2011

Gemeinsame Betriebe – Das ist wichtig für Arbeitnehmer

Immer wieder kommt es zu Streitigkeiten bei der Frage, ob mehrere Unternehmen einen Gemeinschaftsbetrieb bilden. Insbesondere in Kündigungsschutzfragen ist das für Arbeitnehmer von herausragender Bedeutung. Und Immer wieder haben in der Vergangenheit Arbeitgeber versucht, durch die Aufspaltung von Betrieben das Kündigungsschutzgesetz zu umgehen. Dieses gilt nämlich erst ab einer Mitarbeiterzahl von mehr als 10 Arbeitnehmern. 
Auch das Landesarbeitsgericht (LAG) Düsseldorf hatte sich mit einer ähnlichen Frage zu beschäftigen (Beschluss vom 20.12.2010, Az.: 14 TaBV 24/10).
Der Fall: Zwei Firmen bieten am Düsseldorfer Flughafen Dienstleistungen im Bereich der Flugzeugabfertigung an. Die B-GmbH gründete die C-GmbH als 100-prozentige Tochter. Im Anschluss gründete sie noch die D-GmbH, ebenfalls eine 100-prozentige Tochter. Und dann bediente sich die C-GmbH und lieh sich von der D-GmbH bis zu 140 Mitarbeiter.

Nun war streitig, ob trotz juristischer Trennung der B- und C-GmbH ein Gemeinschaftsbetrieb vorliegt.

Das Gericht hat nunmehr entschieden, dass die Voraussetzungen für einen solchen Gemeinschaftsbetrieb nicht gegeben sind. Der Grund: Es lag kein einheitlicher Leitungsapparat vor. Dadurch, dass die GmbHs verschiedene Geschäftsführer hatten, gab es verschiedene Chefs und damit keinen einheitlichen Betrieb.

Meine Meinung: Hier wurde es den Arbeitgebern zu leicht gemacht!

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