12.01.2011

Ältere Arbeitnehmer aufgepasst – Kündigungsschutz wird weiter ausgehebelt

In Kleinbetrieben kann es dazu kommen, dass ältere und sozial wesentlich schützenswertere Mitarbeiter eine Kündigung erhalten, obwohl jüngere Kollegen ebenfalls im Betrieb tätig sind. Das Landesarbeitsgericht (LAG) Schleswig-Holstein hat mit Urteil vom 09.09.2009 einen entsprechenden Fall entschieden (Az.: 3 Sa 153/09).  
Das war geschehen: Der Arbeitgeber betreibt eine Ford-Vertretung mit Reparaturbetrieb. Insgesamt beschäftigte er drei Arbeitnehmer. Einer der drei Kollegen war bereits 1954 geboren und seit 1969 bei diesem Arbeitgeber tätig. Er war verheiratet und hatte eine 21-jährige Tochter, die auch bei ihm lebte. Sein Problem: Er hat keinen Ausbildungsberuf erlernt, hat eine Lese- und Rechtschreibschwäche, kann deshalb keinen PC bedienen und besitzt keinen Führerschein!

Trotzdem war er stets in der Werkstatt eingesetzt worden. Neben diesem Kollegen beschäftigt der Arbeitgeber 2 ausgebildete Kfz-Mechaniker.

Als der Arbeitgeber dann in wirtschaftliche Schwierigkeiten geriet, kündigte er den ungelernten älteren Arbeitnehmer. Grund dafür, dass er sich für den älteren Arbeitnehmer entschieden hatte, war die Tatsache, dass er

  • keinen PC und
  • keine elektronischen Messgeräte bedienen konnte und
  • mangels Führerschein nicht in der Lage war, Probefahrten durchzuführen.

Die Kündigung wollte sich der Arbeitnehmer nicht gefallen lassen und hat Klage erhoben – ohne Erfolg.

Das LAG hat zu den Grundsätzen einer treuwidrigen Kündigung aufgrund langer Betriebszugehörigkeit grundsätzliche Stellung bezogen:

  • Grundsätzlich sind Arbeitnehmer vor willkürlichen und sachfremden Kündigungen zu schützen.
  • Eine solche Kündigung scheidet dann aus, wenn ein irgendwie einleuchtender Grund für die Kündigung vorliegt.
  • In einem ersten Schritt muss der Arbeitnehmer einen Sachverhalt vortragen, der schlüssig die Treuwidrigkeit der Kündigung stützt.
  • Darauf muss der Arbeitgeber dann plausible Gründe vortragen, die eine Treuwidrigkeit ausschließen.
  • Ein hohes Lebensalter ist nicht an sich bereits geeignet, eine Kündigung als unwirksam einzuordnen.

Zudem schrieb das LAG dem Arbeitnehmer noch etwas anderes ins Buch: Der Arbeitgeber ist nicht für eine fehlende (Weiter-)Qualifikation des Arbeitnehmers verantwortlich. Es ist die ureigenste Aufgabe eines Arbeitnehmers, sich selbst um Weiterbildungen zu bemühen. Jedenfalls hätte er zumindest den Arbeitgeber um Qualifizierungsmaßnahmen bitten müssen.

Fazit: Sie sehen, in Kleinbetrieben kann der Arbeitgeber häufig Schalten und Walten wie er möchte. Einen sozialen Schutz gibt es so gut wie gar nicht!

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