30.03.2011

Kündigung wegen Gefängnisstrafe

Darf der Arbeitgeber einen Arbeitnehmer kündigen, der im Gefängnis sitzt? Die Frage ist nicht so einfach zu beantworten. Weshalb sitzt dejenige im Gefängnis? Und vor allem: Wie lange? Das Bundesarbeitsgericht hat sich nunmehr mit einem solchen Fall aktuell beschäftigen müssen (BAG, Urteil vom 24.03.2011, Az: 2 AZR 790/09). 
Der Fall: Ein Arbeitnehmer war seit 1992 als Industriemechaniker bei seinem Arbeitgeber beschäftigt. Im November 2006 wurde er in Untersuchungshaft genommen und später zu einer Freiheitsstrafe von 4 Jahren und 7 Monaten verurteilt. Nach dem Vollzugsplan war ein offener Verzug zunächst nicht vorgesehen. Das sollte erstmalig im Dezember 2008 geprüft werden.

Dem Arbeitgeber ist der Geduldsfaden gerissen und er besetzte den Arbeitsplatz dauerhaft mit einem anderen Arbeitnehmer. Weiterhin kündigte er das Arbeitsverhältnis im Februar 2008 ordentlich.

War das nun in Ordnung? Klar ist eins: Ansprüche auf ein Arbeitsentgelt hatte der Inhaftierte natürlich ohnehin nicht.

Das BAG hat hier überraschenderweise eine klare Entscheidung gefällt. Es hat gesagt, dass bei einer rechtskräftigen Verurteilung mit einer Freiheitsstrafe von mehr als 2 Jahren der Arbeitgeber den Arbeitsplatz in der Regel dauerhaft neu besetzen kann.

Grundsätzlich müssen hier die gegenseitigen Interessen abgewogen werden. Im Gegensatz zu krankheitsbedingten Fehlzeiten hat hier der Arbeitnehmer sein Nichterscheinen am Arbeitsplatz selbst verschuldet. Deshalb sind dem Arbeitgeber auch nur geringere Belastungen zu zumuten als beispielsweise im Krankheitsfall.

Fazit: Bei Haftstrafen von über 2 Jahren darf der Arbeitgeber auf jeden Fall kündigen!

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