11.08.2011

Abmahnung ist gut, Kündigung ist schlecht

Manchmal kann Sie eine Abmahnung vor einer fristlosen Kündigung retten. So war es auch einem Arbeitnehmer vor dem Hessischen Landesarbeitsgericht ergangen (Urteil vom 15.02.2011, Az.: 13 Sa 1460/10).
Er hatte nämlich eine Kündigung seines Arbeitgebers bekommen. Aber der Reihe nach: Er arbeitete bei einer Firma, die Luftgeräteteile wartete. Dazu gehörten auch Flugzeug-Trolleys. Das sind diese kleinen Handwagen, mit denen die Stewardess durch das Flugzeug schiebt und Erdnüsse oder Getränke anbietet. 
Das dumme daran war, dass in seinem PKW mehrere von solchen Gegenständen gefunden wurden. Es handelte sich immerhin um so wichtige Dinge wie Zahnstocher, Kugelschreiber und Stoffservietten.

Das wollte sich der Arbeitgeber nicht bieten lassen. Er war jedoch offensichtlich selber der Auffassung, dass das wohl für eine Kündigung nicht reicht. Deshalb mahnte er den Arbeitnehmer ab. Dann erhielt der Arbeitgeber den ausführlichen Bericht seines Werkschutzes. In diesem Bericht hatte der Arbeitnehmer zugegeben, noch andere schlimme Straftaten begangen zu haben: So hatte er unter anderem auch Saft getrunken! Und das geht natürlich gar nicht und deshalb bekam der Arbeitnehmer nun auch noch eine Kündigung.

Die gab es allerdings zu Unrecht, da der Kündigungsgrund bereits verbraucht war. Selbst wenn Arbeitgeber vom wahren Ausmaß der abgemahnten Vertragsverletzungen erst später erfahren, können sie das gleiche Verhalten nicht für eine Kündigung nutzen!

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