07.05.2009

Der Resturlaub aus dem Vorjahr

Der Sommerurlaub steht bevor und Sie möchten jetzt die restlichen Tage aus dem Jahr 2008 nehmen. Falls das schon immer in Ihrem Betrieb so war, besteht eine betriebliche Übung, die das Gesetz aushebelt. Dort steht nämlich etwas anderes. 
Der Urlaub verfällt am 31.12.

Gelingt es Ihnen im Verlauf des Kalenderjahres nicht, Ihren gesamten Urlaub zu nehmen, verfällt er. Sie sollen sich nämlich während des laufenden Jahres erholen und Ihren Urlaub genau deshalb antreten. Es gibt nur 2 Ausnahmen, weshalb der Urlaub am Jahresende nicht verfällt.

Und zwar dann, wenn Sie den Urlaub
•    aus dringenden betrieblichen Gründen (zum Beispiel wegen eines Großauftrags) oder
•    aus persönlichen Gründen (zum Beispiel wegen einer Krankheit) nicht nehmen konnten.

Übertragungszeitraum endet am 31.03.

Aber noch dann können Sie den Urlaub nicht unbegrenzt mitnehmen. Dieser bleibt Ihnen vielmehr in der Regel nur bis zum 31.03. des Folgejahres erhalten. Wird der Urlaub dann nicht genommen verfällt er.

Ihr Resturlaub ist also seit dem 31.03.2009 verfallen.

Auch dazu gibt es wieder eine Ausnahme: Ihr Arbeitgeber hat Ihnen zugesagt, dass Sie den Urlaub auch im laufenden Jahr nehmen können oder in Ihrem Unternehmen gibt es eine entsprechende betriebliche Übung.

Beantragen Sie aber in jedem Fall ausdrücklich, dass Sie den Resturlaub aus dem Vorjahr nun nehmen wollen. Das vermeidet Streitigkeiten.

Falls andere Arbeitnehmer Ihren Resturlaub jetzt auch noch nehmen können, haben auch Sie einen Anspruch aus dem arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz darauf, dass Ihnen der Urlaub noch gewährt wird. Was für andere gilt, muss auch für Sie gelten!

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