08.04.2010

Rechtsirrtümer des Arbeitsrechts – Teil 9

Irrtum: Aushilfen haben keinen Urlaubsanspruch

Heute und in den nächsten Tagen werde ich Ihnen die in der Praxis am häufigsten vorkommenden Rechtsirrtümer im Arbeitsrecht vorstellen: Damit Sie die Fehler anderer Arbeitnehmer vermeiden können.
Immer wieder erhalte ich Anfragen, ob Aushilfen auch einen Urlaubsanspruch haben. Um es noch einmal ganz klar zu sagen: Sämtliche Arbeitnehmer haben einen Urlaubsanspruch. Es spielt überhaupt keine Rolle, ob es sich um ein Teilzeitarbeitsverhältnis, ein kurzfristiges Beschäftigungsverhältnis oder um einen 400-€-Minijob handelt.  

Die Minijobber sind letztendlich „normale Teilzeitbeschäftigte“. Nur bei der Abrechnung und bei dem Sozialversicherungsschutz gibt es einige Besonderheiten. Arbeitsrechtlich sind Sie jedoch genauso zu behandeln, wie alle anderen Arbeitnehmer auch.

Der Urlaubsanspruch ist natürlich entsprechend der Anzahl der Arbeitstage geringer. Da es bei der Berechnung des Urlaubs aber nicht um die geleisteten Arbeitsstunden geht, kann eine 400-€-Kraft, die an 6 Tagen in der Woche jeweils 1 Stunde arbeitet, genau den gleichen Urlaubsanspruch haben, wie ein vollzeitbeschäftigter Arbeitnehmer. Nach dem Gesetz wären das in diesem Fall 24 Tage.

Dass in der betrieblichen Praxis 400-€-Kräfte keinen Urlaub erhalten, ist mir natürlich auch bekannt. Minijobber haben, da sie leicht ersetzbar sind, im Betrieb keine starke Stellung und trauen sich nicht, entsprechende Ansprüche durchzusetzen.

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