22.08.2010

Sonderurlaub für den Einschulungstag des Kindes

Vermehrt habe ich Anfragen erhalten, ob für den Einschulungstag des eigenen Kindes bezahlter oder unbezahlter Sonderurlaub vom Arbeitgeber gewährt werden muss.

Nein, der Meinung bin ich nicht. Sonderurlaub bzw. eine bezahlte Freistellung ist in § 616 des Bürgerlichen Gesetzbuches sowie in vielen Tarifverträgen geregelt. Mir ist jedoch kein Fall in der Rechtssprechung und auch kein Fall in einem Tarifvertrag bekannt, wonach ein Arbeitnehmer einen Anspruch auf eine Freistellung hat, weil das eigene Kind eingeschult wird. 
Dementsprechend besteht auch kein Anspruch auf eine bezahlte Freistellung. Der Grund ist für die Rechtsprechung einfach nicht wichtig genug, auch wenn ich das nicht ganz nachvollziehen kann. Sowohl für das Kind als auch für die Eltern ist es ein einschneidender Schnitt im Leben und man möchte natürlich dabei sein.

Es bleibt nur eins: Sie haben einen Tag Ihres wertvollen Erholungsurlaubs für dieses Ereignis zu opfern.

Mein Tipp: Beantragen Sie rechtzeitig Urlaub. Falls Ihnen dieser von Ihrem Arbeitgeber nämlich nicht gewährt wird, können Sie wenigstens noch den einen Urlaubstag vor dem Arbeitsgericht einklagen.

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