26.12.2009

Änderung Arbeitszeugnis

Frage: „Ich habe ein Zeugnis erhalten und dort steht, dass ich „zur vollen Zufriedenheit“ gearbeitet habe. Ich möchte aber, dass der Passus „stets zur vollsten Zufriedenheit“ aufgenommen wird
 

Kann ich eine solche Änderung verlangen? Mein Arbeitgeber kann mir nicht nachweisen, ich hätte unterdurchschnittlich gearbeitet. Toll wäre es, wenn ich entsprechende Hinweise aus Gesetzen bekommen könnte. Dann kann ich ihm gleich die Meinung sagen.“

Antwort: Da muss ich Sie leider enttäuschen. Das Zeugnis ist gesetzlich in der Gewerbeordnung geregelt, in § 109. Dort steht aber nur, dass Sie Anspruch auf ein Zeugnis haben. Der Rest wird durch die Rechtsprechung geregelt. Wenn ein Arbeitnehmer ein „sehr gutes“ statt einem „guten“ Zeugnis haben möchte, muss er es konkret belegen können, warum ihm der Arbeitgeber eine noch bessere Beurteilung ausstellen soll. Haben Sie allerdings keinerlei Begründungen oder Beweise dafür, muss Ihr Arbeitgeber Ihrem Wunsch nicht nachkommen.

Selbst die Tatsache, dass Sie früher schon einmal ein „sehr gutes“ Zeugnis erhalten hatten, spielt keine Rolle. Ein Arbeitgeber darf seine Einschätzung auch ändern (LAG Nürnberg, Az.: 8 Sa 289/08).

Nur, wenn das Zwischenzeugnis und das Endzeugnis zeitlich nicht weit auseinander liegen, kann etwas anderes gelten. In Ihrem Fall sieht es allerdings schlecht aus. Sie haben hier noch nicht einmal ein Zwischenzeugnis.

Tipp: Sprechen Sie doch einfach mal mit Ihrem Arbeitgeber. Das ist vielleicht der bessere Weg. Vor dem Arbeitsgericht werden Sie wahrscheinlich verlieren.

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