01.05.2011

Betriebsverfassungsgesetz – Ihre Rechte als Betriebsrat – Heute: Mitbestimmung in sozialen Angelegenheiten

Betriebsräten kommt eine zentrale Rolle im Arbeitsalltag zu. Das Betriebsverfassungsrecht regelt die Zusammenarbeit zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern im Betrieb und schränkt die Weisungsbefugnisse des Arbeitgebers ein. Arbeitnehmer werden an den Entscheidungen des Arbeitgebers beteiligt. 
Nur gut unterrichtete Betriebsräte können ihre Wirkung voll entfalten. Daher soll diese kleine Blog-Reihe die wichtigsten Rechte und Pflichten sowie die Grundzüge aus dem Betriebsverfassungsrecht erläutern, damit Betriebsräte rechtssicher arbeiten können und andere Arbeitnehmer Lust und Spaß am Betriebsratsamt bekommen.

Heute: Mitbestimmung in sozialen Angelegenheiten

Der Betriebsrat hat Informations-, Mitsprache- und Mitbestimmungsrecht. Beim Informationsrecht ist der Betriebsrat lediglich zu informieren. Beim Mitspracherecht hat der Arbeitgeber die Pflicht, seinen Betriebsrat anzuhören und gegebenenfalls die Angelegenheit mit ihm zu beraten.

Das Mitbestimmungsrecht ist das größte Beteiligungsrecht des Betriebsrats. Hier können Arbeitgeber und Betriebsrat die Entscheidungen grundsätzlich nur gemeinsam treffen.

Die erzwingbaren Mitbestimmungsrechte in sozialen Angelegenheiten sind in § 87 Abs. 1 BetrVG im Einzelnen aufgeführt.

Ich möchte Ihnen die einzelnen Regelungen hier anhand von Beispielen näher erläutern:

Nr. 1: Fragen der Ordnung und des Verhaltens
Beispiel: Torkontrollen, Rauchverbote

Nr. 2: Beginn und Ende der Arbeitszeit und Pausen
Beispiel: Einführung von Schichtarbeit

Nr. 3: Vorübergehende Kürzung oder Verlängerung der Arbeitszeit
Beispiel: Kurzarbeit, Mehrarbeit, Überstunden

Nr. 4: Auszahlung der Arbeitsentgelte
Beispiel: Festlegen der Zeitabschnitte der Entgeltzahlung

Nr. 5: Aufstellung allgemeiner Urlaubsgrundsätze und Streitigkeiten zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern
Beispiel: Aufstellung von Urlaubsplänen

Nr. 6: Einführung und Anwendung von technischen Einrichtungen, die der Überwachung dienen
Beispiel: Kameras, Mikrofone

Nr. 7: Regelungen über die Verhütung von Arbeitsunfällen
Beispiel: Regelungen über die Verwendung von persönlicher Schutzausrüstung

Nr. 8: Sozialeinrichtungen
Beispiel: Kantinen, Pensionskassen, Betriebskindergärten

Nr. 9: Arbeitnehmerwohnraum
Beispiel: Werksmietwohnungen

Nr. 10: Fragen der betrieblichen Lohngestaltung
Beispiel: Akkordarbeit

Nr. 11: Festsetzung der Akkord- und Prämiensätze
Beispiel: Mitbestimmung in allen Erscheinungsebenen

Nr. 12: Betriebliches Vorschlagswesen
Beispiel: Aufstellung von Verfahrensgrundsätzen

Nr. 13: Grundsätze über die Durchführung von Gruppenarbeit
Beispiel: Jede Einführung der Gruppenarbeit ist mitbestimmungspflichtig

Fazit: Betriebsräte haben erhebliche Mitbestimmungsrechte in sozialen Angelegenheiten. Diese sollten Sie nutzen!

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