12.08.2009

Was bei der Lohnhöhe angemessen ist – und was nicht

Die Entlohnung richtet sich nach :

  • nach geltenden Tarifverträgen oder
  • dem individuellen Arbeitsvertrag.

Gilt ein Tarifvertrag für Sie, darf Ihr Arbeitgeber dessen Bedingungen nicht unterschreiten.
Ist die Höhe der Vergütung nicht festgelegt, ist die (orts)übliche Vergütung als vereinbart anzusehen (§ 612 Abs. 2 BGB). Üblich ist die Vergütung, die in dem gleichen oder ähnlichen Gewerbe an dem betreffenden Ort für entsprechende Arbeit gezahlt wird.

Grundsätzlich können Sie die Lohnhöhe mit Ihrem Chef frei aushandeln. Allerdings kann ein zu geringes Arbeitsentgelt wegen Lohnwuchers nach § 138 Abs. 2 BGB nichtig sein, wenn

  • ein auffälliges Missverhältnis von Arbeitsleistung und Arbeitsentgelt besteht
  • und der Arbeitgeber eine Zwangslage, die Unerfahrenheit, einen Mangel an Urteilsvermögen oder eine erhebliche Willensschwäche des Arbeitnehmers ausnutzt.

Wann eine Vergütung sittenwidrig ist, hat vor kurzem das Bundesarbeitsgericht (BAG) entschieden (Urteil vom 22.4.2009, Az. 5 AZR 436/08). Die Richter entschieden, dass bei einer Arbeitsvergütung, die nicht einmal 2/3 des üblicherweise gezahlten Tariflohns erreiche, von Ausbeutung auszugehen sei.

Stehe der Lohn in einem so auffälligen Missverhältnis zur erbrachten Arbeitsleistung, sei die entsprechende Klausel im Arbeitsvertrag nichtig. Als Arbeitnehmer haben Sie das Recht, vor Gericht einen angemessenen Lohn durchzusetzen.

Achtung: Beim Vergleich mit dem Tarifentgelt gilt die tarifliche Stunden- und Monatsvergütung als Maßstab, jeweils ohne Zulagen und Zuschläge.

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