19.08.2009

Diesen Urlaubsanspruch haben jugendliche Arbeitnehmer

Allgemein ist Ihr Urlaubsanspruch im Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) geregelt. Danach haben jugendliche Arbeitnehmer einen Mindestanspruch von 24 Urlaubstagen pro Kalenderjahr. Allerdings bezieht sich dieser Anspruch auf eine Sechs-Tage-Woche.
Gilt in Ihrem Betrieb lediglich eine Fünf-Tage-Woche, reduziert sich Ihr gesetzlicher Anspruch demnach auf 20 Tage. Häufig finden sich aber auch weitergehende Regelungen in Tarifverträgen oder Ihrem Arbeitsvertrag.
Solche Regelungen dürfen jedoch nicht zu Ihrem Nachteil von den Bestimmungen im BUrlG abweichen. Sofern Ihr Arbeitsvertrag trotzdem einen geringeren Urlaubsanspruch vorsieht, gilt das sogenannte Günstigkeitsprinzip. Entscheidend für Ihren tatsächlichen Urlaubsanspruch ist also immer die für Sie als Arbeitnehmer günstigere Regelung.
Voraussetzung für die Anwendung des Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) ist, dass Sie einem der folgenden Personenkreise nach den §§ 2 und 12 BUrlG angehören:

  • Arbeitnehmer in Vollzeitarbeitsverhältnissen
  • Arbeitnehmer in Teilzeitarbeitsverhältnissen
  • Auszubildende
  • Aushilfskräfte und geringfügig Beschäftigte
  • Telearbeitskräfte
Wichtig: Ein Urlaubsanspruch nach dem BUrlG entsteht erst nach einer Betriebszugehörigkeit von einem Monat. Entscheidend hierbei ist die tatsächliche Beschäftigungsdauer.

Fallbeispiel:

Herr M. beginnt seine Tätigkeit für das Unternehmen X am 15.4.2009. Am 17.5.2009 beantragt er bei seinem Arbeitgeber einen Urlaubstag.
Da Herr M. zu diesem Zeitpunkt schon länger als einen Monat für das Unternehmen X arbeitet, hat er nach § 5 Abs. 1 BUrlG bereits einen Anspruch auf Urlaub.

Besonderer Erholungsanspruch für Jugendliche nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz (JarbSchG)

Abweichend von den Bestimmungen des BUrlG gelten besondere Ansprüche für Arbeitnehmer, die das 18. Lebensjahr noch nicht erreicht haben. Nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz haben diese Mitarbeiter einen erhöhten Urlaubsanspruch. Dabei gilt nach § 19 Abs. 2 JArbSchG folgende Staffelung:

  • Für Jugendliche, die zu Beginn des Kalenderjahres ihr 16. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, gilt ein Anspruch von 30 Urlaubstagen pro Kalenderjahr.
  • Für Jugendliche, die zu Beginn des Kalenderjahres ihr 17. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, gilt ein Anspruch von 27 Urlaubstagen pro Kalenderjahr.
  • Für Jugendliche, die zu Beginn des Kalenderjahres ihr 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, gilt ein Anspruch von 25 Urlaubstagen pro Kalenderjahr.

Fallbeispiel:

Stefan H. absolviert eine Ausbildung zum KFZ-Mechaniker im Unternehmen Z. Am 16.3.2009 wurde Stefan H. 18 Jahre alt. Nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz stehen ihm daher für das Jahr 2009 insgesamt 25 Urlaubstage zu, da er zum 1.1.2009 sein 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hatte.
Das Jugendarbeitsschutzgesetz geht von einem weitergehenden Schutzgedanken aus als das Bundesurlaubsgesetz. Ziel ist es, jugendliche Arbeitnehmer vor übermäßigen Belastungen bis zu ihrer Volljährigkeit zu schützen.

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