Als Arbeitnehmer können Sie nicht gezwungen werden, durch einen Betriebsübergang auf einen anderen Inhaber den Arbeitgeber zu wechseln.
Der Widerspruch muss unverzüglich, in der Regel innerhalb eines Monats erklärt werden, nachdem Sie von dem geplanten oder bereits erfolgten Übergang durch den Arbeitgeber Kenntnis erlangt haben.
Die Folge: Die einmonatige Widerspruchsfrist gegen den Betriebsübergang kommt so nicht in Gang. Das tut sie frühstens, wenn der neue Firmeninhaber bekannt ist. Sie als Arbeitnehmer haben Zeit gewonnen.
Denn: In der Regel wird in dem vorherigen Betrieb Ihr Arbeitsplatz durch den Betriebs(-teil)übergang verloren sein.
Die Folge: Ihr bisheriger Arbeitgeber kann Ihnen betriebsbedingt kündigen.
Falls beim Übergang eines gesamten Betriebes der Betriebsrat mit übergegangen ist, existiert nach Ausübung des Widerspruchsrechts auch kein Betriebsrat mehr im abgebenden Unternehmen, der bei einer betriebsbedingten Kündigung nach § 102 BetrVG angehört werden müsste.
Dass ein Widerspruch aber auch glücken kann, zeigt das Beispiel von BenQ. Bei der Pleite der ehemaligen Siemens-Tochter BenQ hatten die Arbeitnehmer die Wahl zwischen Ausscheiden nach Sozialplan oder Widerspruch gegen den Betriebsübergang. Der Sozialplan wäre die sichere Bank gewesen. Doch einige BenQ-Mitarbeiter legten Widerspruch gegen den Betriebsübergang ein und wurden per Arbeitsgerichtsbeschluss wieder bei der ehemaligen Unternehmensmutter Siemens angestellt.