19.08.2009

Sie können den Wechsel in eine Transfergesellschaft ablehnen

Niemand kann Sie zwingen, in die Transfergesellschaft zu wechseln. Überwiegen Ihrer Einschätzung nach die Nachteile, können Sie sich dagegen wehren.

Achtung! Anwaltlichen Rat sollten Sie vor Ihrer endgültigen Entscheidung aber in jedem Fall einholen. Außerdem sollten Sie sich auch allgemein beraten lassen – von Berufs- oder Karriereberatern, aber auch von Ihrer Familie, Freunden oder Kollegen.

Diese Möglichkeiten haben Sie:

1. Sie akzeptieren den Sozialplan und den Übergang.
Dann geht Ihr Arbeitsverhältnis auf die Transfergesellschaft über.
Die Folge: Sie gewinnen ein Jahr, in dem Sie sich auf dem Arbeitsmarkt orientieren können und sich aus einer Festanstellung heraus bewerben können.
2. Sie unterzeichnen den Aufhebungsvertrag nicht.
Die Folge: Ihr Arbeitsverhältnis läuft weiter. Kündigt Ihr Arbeitgeber nicht, bleiben Sie zu den vorherigen Bedingungen bei Ihrem Arbeitgeber.
Allerdings:
Die Gefahr ist groß, dass Ihnen Ihr Arbeitgeber betrieblich bedingt kündigt. Das wird ihm in jedem Fall leichter fallen, wenn Ihr Arbeitsplatz im vorherigen Betrieb nach der Gründung der Transfergesellschaft wegfällt.
Dagegen können Sie Kündigungsschutzklage vor dem Arbeitsgericht einlegen.
Achtung! Ihre Rechtsanwaltskosten der ersten Instanz  zahlen Sie auch, wenn Sie den Prozess gewinnen.

Falls Ihr Unternehmen insolvent geht

Das muss nicht passieren, kann aber. Schließlich will Ihr Unternehmen nicht ohne Grund eine Transfergesellschaft gründen.

Tipp: Da Sie nicht wissen, wie es mit Ihrem Unternehmen weitergeht, sollten Sie unabhängig von Ihrem Übergang in die Transfergesellschaft Ihre finanziellen Ansprüche gegenüber Ihrem Arbeitgeber stets sichern.

Konkret:

Sorgen Sie stets dafür, dass Ihr Arbeitgeber Ihnen zu keiner Zeit mehr als drei Gehälter schuldet – auch wenn Sie in die Transfergesellschaft wechseln wollen und hierbei Sozialplan und Abfindungsangebot akzeptieren. Nur in Höhe von drei Monatsgehältern sichert das Insolvenzgeld Sie ab. Pochen Sie auch auf eine möglichst zügige Zahlung der Abfindung.

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