Viele glauben, dass ein Arbeitsvertrag nur mit Unterschrift und damit schriftlich geschlossen werden kann. Das ist so falsch, entscheidend ist vielmehr, dass Sie sich mit Ihrem zukünftigen Arbeitgeber über die wesentlichen Inhalte des Arbeitsvertrages und darüber, dass dieser geschlossen werden soll, einig sind.
Arbeitsverträge können Sie also auch mündlich wirksam schließen. Es reicht sogar, wenn sich aus Ihrem Verhalten ergibt, dass der Arbeitsvertrag gelten soll. Typisch hierfür ist die Aufnahme der Arbeit.
Entscheidend ist in jedem Fall, dass Einigkeit über die wesentlichen Punkte des Arbeitsvertrages besteht.
Zu diesen wesentlichen Punkten gehören:
Dieses "Ja" zum Arbeitsvertrag müssen Sie nicht zwingend aussprechen; Sie können z.B. auch einfach die Arbeit aufnehmen. Natürlich hat auch eine Unterschrift unter dem Arbeitsvertrag die gleiche Wirkung.
Immer wieder hört man, dass ein Arbeitsvertrag nur mit Unterschrift wirksam ist. Um es noch einmal deutlich zu sagen: Das ist so falsch.
Das Missverständnis resultiert vermutlich aus dem Nachweisgesetz. Das schreibt vor, dass Ihnen Ihr Arbeitgeber bei Abschluss des Arbeitsvertrages mit einer Dauer von mehr als 1 Monat eine unterschriebene Urkunde mit den wesentlichen Vertragsbestandteilen aushändigen muss. Dafür hat er nicht unbegrenzt lange Zeit. Die Urkunde müssen Sie spätestens einen Monat nach geplantem Beginn der Arbeit in den Händen haben. In der Praxis geschieht dies in der Regel dadurch, dass ein schriftlicher Arbeitsvertrag geschlossen wird. Beide Seiten erhalten davon eine Kopie.
Aufgezählt sind wesentlichen Inhalte in § 2 Nachweisgesetz.
Diese Inhalte sollte auch Ihr Arbeitsvertrag mindestens haben | |
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Ihr Name und Anschrift sowie Name und Anschrift des Arbeitgebers | |
Zeitpunkt des Beginns des Arbeitsverhältnisses | |
Bei befristeten Arbeitsverhältnissen: die vorhersehbare Dauer des Arbeitsverhältnisses | |
Der Arbeitsort oder, falls Sie nicht nur an einem bestimmten Arbeitsort tätig sein sollen, ein Hinweis darauf, dass Sie an verschiedenen Orten beschäftigt werden können | |
Eine kurze Charakterisierung oder Beschreibung der von Ihnen zu leistenden Tätigkeit | |
Die Zusammensetzung und die Höhe des Arbeitsentgelts einschließlich der Zuschläge, der Zulagen, Prämien und Sonderzahlungen sowie anderer Bestandteile des Arbeitsentgelts und deren Fälligkeit | |
Die vereinbarte Arbeitszeit | |
Die Dauer des jährlichen Erholungsurlaubs | |
Die Fristen für die Kündigung des Arbeitsverhältnisses | |
Ein in allgemeiner Form gehaltener Hinweis auf die Tarifverträge, Betriebs- oder Dienstvereinbarungen, die auf das Arbeitsverhältnis anzuwenden sind | |
Weitere typische Inhalte eines Arbeitsvertrages | |
Dauer einer vereinbarten Probezeit | |
Kündigungsfrist während der Probezeit | |
Hinweis auf Pflicht, Überstunden zu leisten | |
Hinweis auf Anzeige- und Nachweispflichten bei Arbeitsverhinderung | |
Weitere spezielle Regelungen wie z.B. für die Überlassung eines Dienstfahrzeuges |
Auch wenn es keine gesetzliche Schriftform für Arbeitsverträge gibt, schon aus Beweisgründen sollten Sie nie auf einen schriftlichen Arbeitsvertrag verzichten. Oder wie wollen Sie sonst beweisen, dass (bei einer 6-Tage-Woche) z.B. nicht der gesetzliche Urlaubsanspruch von 24 Werktagen vereinbart wurde, sondern dass Sie 30 Tage Urlaub vereinbart haben?
Bei befristeten Arbeitsverträgen ist in § 14 Abs. 4 Teilzeit- und Befristungsgesetz ausdrücklich vorgeschrieben, dass die Befristung nur wirksam ist, wenn sie in Schriftform erfolgt ist. Mündlich vereinbarte Befristungen sind daher unwirksam. Die Folge: Ihr Arbeitsvertrag insgesamt besteht, allerdings als unbefristeter Vertrag. Für Ihren Arbeitgeber ist es dann deutlich schwerer sich von Ihnen zu trennen. Sie sollten also nicht zu intensiv nachfragen, wenn Sie die mündlich vereinbarte Befristung im Arbeitsvertrag nicht finden.