14.08.2009

Diese Fragen sind im Bewerbungsgespräch unzulässig

Natürlich will Ihr Arbeitgeber im Einstellungsgespräch viel von Ihnen wissen. Doch der Schutz Ihres Persönlichkeitsrechts bildet die Grenze für Fragen.

Zulässig sind nur solche Fragen, an denen Ihr Arbeitgeber ein berechtigtes billigenswertes und schützenswertes Interesse hat. Das heißt, die Antwort muss unmittelbar mit dem Arbeitsverhältnis zusammenhängen.

  1. Die Frage nach der Rasse bzw. ethnischen Herkunft. Allerdings: Fragen nach der Aufenthalts-/ bzw. Arbeitserlaubnis sind als Voraussetzung für ein Arbeitsverhältnis weiterhin erlaubt.
  2. Die Frage nach Schwangerschaft oder Kinderwunsch. Achtung: Die Frage nach dem Familienstand ist zulässig.
  3. Die Frage nach Ihrer sexuellen Orientierung. Das geht Ihren Arbeitgeber nichts an.
  4. Die Frage nach Religionszugehörigkeit oder Weltanschauung. Achtung: Es gibt Ausnahmen. Beispielsweise dürfen konfessionelle Krankenhäuser und religionsgebundene Unternehmen (Beispiel: christlicher Verlag oder christlicher Kindergarten) Sie durchaus danach fragen – und ihnen müssen Sie auch wahrheitsgemäß antworten.
  1. Die Frage nach einer Behinderung. Auch wenn Ihr potenzieller Arbeitgeber bei einem schwerbehinderten Arbeitnehmer besondere gesetzliche Verpflichtungen zu erfüllen hat, darf er nicht nach einer Behinderung fragen. Achtung: Zulässig ist die Frage, ob Sie zur Verrichtung der beabsichtigten vertraglichen Tätigkeit geeignet sind. Würde Ihr Arbeitgeber Sie dies fragen, müssten Sie ihn auf gesundheitliche, seelische oder ähnlichen schwerwiegende Beeinträchtigungen hinweisen. Ebenfalls hinnehmen müssen Sie es, wenn das Unternehmen eine ärztliche Untersuchung zur Einstellungsvoraussetzung macht.
  2. Die Frage nach dem Alter. Wahrheitsgemäß müssen Sie auf diese Frage nur antworten, wenn es für die Tätigkeit darauf ankommt, dass der Kandidat ein bestimmtes Alter nicht überschreitet.
  3. Die Frage nach den Vermögensverhältnissen. Wie Sie finanziell dastehen, geht Ihren Arbeitgeber nichts an. Es sei denn, Sie bewerben sich für eine Vertrauensstellung, etwa als Buchhalter.  
  4. Die Frage nach dem Kündigungsgrund im vorherigen Job. Gerade wenn Sie sich mit der neuen Stellung nicht verbessern, liegt die Frage nahe. Aber auch dies geht Ihren Arbeitgeber nichts an. Sie dürfen lügen, wenn eine ehrliche Antwort Ihnen schaden würde.
  5. Die Frage nach Ämtern und Ehrenämtern. Auch diese Frage wird von manchen Experten als unzulässig bezeichnet. Aber: Wenn Sie ein Ehrenamt ausüben, ist das für Sie bei einer Bewerbung nur von Vorteil. Sie sollten sogar drüber nachdenken, diese Angabe in Ihren Lebenslauf zu schreiben.
  6. Die Frage nach Vorstrafen. Auch dies geht Ihren Arbeitgeber nichts an. Ausnahme: Sie haben eine Vermögensstraftat begangen und bewerben sich als Geschäftsführer oder Assistent der Geschäftsführung. Dann hat Ihr Arbeitgeber ein Recht, von Ihrer Vorstrafe zu wissen.

Was tun bei unzulässigen Fragen?

Auf unzulässige Fragen müssen Sie nicht wahrheitsgemäß antworten. Notfalls sollten Sie aber besser lügen, als die Antwort zu verweigern – sonst reduzieren Sie damit wahrscheinlich Ihre Chancen.

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