19.08.2009

Diesen Anspruch auf Elternzeit haben Sie

Nach der Geburt Ihres Kindes und – als Mutter – der anschließenden Mutterschutzfrist haben Sie Anspruch auf eine dreijährige Elternzeit.
In dieser Zeit muss Ihr Arbeitgeber Sie auf Wunsch unbezahlt freistellen. Bis zu 30 Stunden Teilzeitarbeit sind möglich.

Achtung: Diese dreijährige Höchstdauer gilt auch bei Mehrlingsgeburten. Die Elternzeiten laufen dann parallel und werden nicht addiert. Auf die Elternzeit der Mutter wird außerdem immer die Mutter-schutzfrist (regelmäßig acht Wochen nach der Geburt) angerechnet.

Die Folge: Nehmen Sie die Elternzeit am Stück, endet sie immer mit dem dritten Geburtstag Ihres Kindes oder Ihrer Kinder. Das dritte Jahr können Sie auf die Zeit bis zum achten Geburtstag Ihres Kindes übertragen.

Das Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) gewährt Ihnen als Arbeitnehmer einen gesetzlichen Anspruch auf Elternzeit unabhängig von der Art des Arbeitsverhältnisses, also auch bei

Tipp: Den Anspruch auf Elternzeit haben Sie auch beim Antritt einer neuen Stelle. Er ist nicht an das bei der Geburt des Kindes bestehende Beschäftigungsverhältnis gebunden. Ist Ihr Kind unter drei Jahre alt, kann ein neuer Arbeitgeber Sie auch nicht zwingen, auf Ihr Recht auf Elternzeit zu verzichten. Eine solche Vereinbarung wäre nach dem BEEG unwirksam.

Damit Sie in Elternzeit gehen können, müssen Sie

  • mit dem Kind gemeinsam im eigenen Haushalt leben,
  • es selbst betreuen und erziehen und
  • dem Kind gegenüber personensorgeberechtigt sein.

Doch es gibt auch noch andere Fälle, in denen Sie Anspruch auf Elternzeit haben, und zwar wenn

  • es sich um das Kind des Ehepartners handelt oder
  • das Kind zum Zweck der Vollzeit- oder Adoptionspflege aufgenommen wurde oder
  • Sie Enkelkind, Bruder oder Schwester, Neffe oder Nichte bei schwerer Krankheit, Schwerbehinderung oder Tod der Eltern aufgenommen haben oder
  • es sich um ein leibliches Kind handelt, für das Sie nicht sorgeberechtigt sind – das geht allerdings nur mit Zustimmung des sorgeberechtigten Elternteils zur Elternzeit!

Weitere Beiträge zu diesem Thema

 

23.10.2017
Änderung der Arbeitsbedingungen: So reden Sie mit

Der Brexit, also der Austritt von Großbritannien aus der Europäischen Union, kommt. Das ist sicher. Da Großbritannien Rang 3 unter Deutschlands Handelspartnern einnimmt und viele deutsche Unternehmen, auch kleinere, wichtige... Mehr lesen

23.10.2017
Urlaubsgesetz: Diese Folgen des EuGH-Urteils müssen Sie als Betriebsrat kennen

Seit 2009 gibt es ein neues Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH), welches besagt, dass Urlaub, der wegen Arbeitsunfähigkeit nicht genommen werden kann, nicht mehr verfällt (EuGH, 20.1.2009, Az. C-350/06 und C-520/06).... Mehr lesen