12.12.2011

Kündigung, Krankheit, Mutterschutz und Elternzeit: Wann der Arbeitgeber Sonderzahlungen kürzen darf

Auch wenn manche Arbeitgeber ihren Beschäftigten grundsätzlich eine Sonderzahlung wie das Weihnachtsgeld gewähren wollen, fragen sie sich gelegentlich, ob und inwieweit sie Mitarbeiter ausschließen dürfen, die das ganze Jahr über krank oder in Elternzeit waren oder deren Arbeitsverhältnis gekündigt ist.

Grundsätzlich gilt:

  • Wegen Elternzeit oder nach der Kündigung darf der Arbeitgeber die Zahlung kürzen oder streichen, sofern das in der Zusage über die Sonderzahlung so geregelt ist.
  • Für die Dauer der gesetzlichen Mutterschutzfristen ist eine Kürzung jedoch nicht möglich. Eine entsprechende Regelung wäre unzulässig und damit unwirksam.
  • Eine Kürzung wegen krankheitsbedingter Fehlzeiten ist möglich, wenn das durch Einzelvertrag, Betriebsvereinbarung oder Tarifvertrag so vereinbart ist (§ 4a EFZG) oder der Arbeitgeber die Zahlung unter Freiwilligkeitsvorbehalt gewährt (BAG, 7. 8. 2002, 10 AZR 709/01).

Wichtig:
Die Kürzung darf pro Krankheitstag höchstens das Arbeitsentgelt betragen, das im Durchschnitt der letzten zwölf Monate auf einen Arbeitstag entfällt. Hat der Arbeitgeber eine höhere Kürzung vereinbart, ist die Kürzungsvereinbarung insgesamt unwirksam (LAG Hamm, 13. 1. 2011, 16 Sa 1521/09).

Diese Unterscheidung ist wichtig:
Enthält die Zusage des Arbeitgebers über die Sonderzahlung keine Aussagen darüber, welche Ansprüche Mitarbeiter nach der Kündigung, langer Krankheit oder in Elternzeit haben, kommt es darauf an, ob die Zahlung eher der Belohnung von Betriebstreue dient oder eine Entlohnung für geleistete Arbeit ist. Die Einzelheiten entnehmen Sie der folgenden Übersicht:

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