29.07.2011

Weitergabe von Daten – hier erlaubt oder verboten?

Frage: In unserem Betrieb werden die Arbeitszeiten von Mitarbeitern elektronisch erfasst. Nachdem es bei einzelnen Arbeitnehmern zur Überschreitung der zulässigen Höchstarbeitszeit gekommen war, habe ich das Amt für Arbeitsschutz und Sicherheitstechnik eingeschaltet. Dazu musste ich der Behörde auch Ausdrucke aus der elektronischen Zeiterfassung – einschließlich entsprechender Arbeitnehmerdaten – übermitteln. Durfte ich das?

Antwort: Nein.

Sie haben kein generelles Recht auf Datenweitergabe und deshalb tatsächlich gegen den Datenschutz verstoßen. Sofern Sie als Betriebsrat Daten an Dritte übermitteln wollen, müssen Sie neben den Geheimhaltungspflichten (§§ 79, 99 Abs. 1 Satz 3, 102 Abs. 2 Satz 5 Betriebsverfassungsgesetz) auch die einschlägigen Vorschriften des Datenschutzes über die Übermittlung von personenbezogenen Daten beachten.

Ein Recht auf Datenweitergabe haben Sie nur in Ausnahmefällen. Und zwar nur dann, wenn die Datenweitergabe zur Wahrung Ihrer berechtigten Interessen oder denen der Aufsichtsbehörde erforderlich ist. So hat es das Bundesarbeitsgericht in einem ähnlichen Fall bereits entschieden (3.6.2003, Az. 1 ABR 19/02). Sprechen Sie sich in Zukunft immer mit Ihrem Arbeitgeber ab!

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