27.07.2011

Wann und wie Sie als Betriebsrat mit einer Schwerbehindertenvertretung zusammenarbeiten

Wichtig: Als Betriebsrat sollten Sie die Wahl fördern

 
Nach haben Sie auf die Wahl der Schwerbehindertenvertretung hinzuwirken. Von der schnellen Einführung einer Schwerbehindertenvertretung kann Ihre Arbeit enorm profitieren. Der/die Schwerbehindertenvertreter/- in entlastet Sie bei den meisten der oben genannten Aufgaben direkt. Bei weniger als 5 schwerbehinderten Mitarbeitern im Unternehmen können Sie die Vertretung allerdings nicht erzwingen.

Wann Sie als Betriebsrat es mit einem Arbeitgeberbeauftragten zu tun haben

Das wird in vielen Unternehmen vergessen: Der Arbeitgeber selbst muss einen Beauftragten bestellen, der ihn in allen Angelegenheiten schwerbehinderter Menschen vertritt.
Diese Pflicht existiert unabhängig davon, ob es in Ihrem Unternehmen eine Schwerbehindertenvertretung gibt oder nicht. Der Arbeitgeberbeauftragte übernimmt aber nicht die gesetzlichen Aufgaben des Arbeitgebers.

Er hat vielmehr neben Ihnen und der Schwerbehindertenvertretung folgende Aufgaben:

  • Er kontrolliert, ob der Arbeitgeber alle Vorschriften zugunsten seiner schwerbehinderten Mitarbeiter korrekt befolgt.
  • Er unterstützt den Arbeitgeber bei seiner Korrespondenz rund um die schwerbehinderten Mitarbeiter, beispielsweise mit dem Integrationsamt.
  • Er dient als Ansprechpartner für Sie und die Schwerbehindertenvertretung auf Arbeitgeberseite.

Der Beauftragte sollte nach Möglichkeit selbst schwerbehindert sein. Falls er es für notwendig hält, kann der Arbeitgeber auch mehrere Beauftragte bestellen.

Achtung: Sie als Betriebsrat sollten darauf hinwirken, dass der Arbeitgeber die Pflicht der Beauftragtenbestellung schnellstmöglich erfüllt. Auch das dient dazu, dass Sie Ihre Pflichten rund um die schwerbehinderten Mitarbeiter effizienter erledigen können.

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